Einsicht in Akten gewähren; im Amt in die Unterlagen schauen


Volltext

Unter Akteneinsicht versteht man das Recht von Verfahrensbeteiligten (z.B. Eigentümer, Beschuldigte, Kläger, Anwälte, Käufer, Makler, Entwurfsverfasser, Planungsbüros), offizielle Akten einer Behörde oder eines Gerichts einzusehen. Dies dient der Transparenz und ermöglicht es, sich über den genauen Vorwurf, Beweismittel und den bisherigen Verfahrensablauf zu informieren. In erster Linie sind Beschuldigte, deren Anwälte, Geschädigte sowie Behörden berechtigt. Auch Zeugen, Privatpersonen oder Dritte können unter Umständen ein berechtigtes Interesse geltend machen. Das geltende Recht ist dabei maßgebend.


Rechtsgrundlage(n)

Das Recht auf Akteneinsicht ergibt sich nach einschlägigen Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel:

• für den Verteidiger des Beschuldigten aus § 147 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

• für Betroffene aus § 49 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

• für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG bzw. § 8 EGovG bei elektronischer Aktenführung

• für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO

• für die Parteien eines Zivilprozesses aus § 299 Abs. 1 ZPO, für am Verfahren nicht beteiligte Dritte aus § 299 Abs. 2 ZPO

• für alle natürlichen Personen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) in Brandenburg; Grundvoraussetzung ist der Nachweis eines berechtigten Interesses

 


Erforderliche Unterlagen

Eigentümernachweis – Grundbuchauszug oder Kaufvertrag,

Vertretungsvollmacht – wenn die Person nicht Eigentümer ist, bei Akteneinsichtnahme vor Ort – gültiger Personalausweis


Voraussetzungen

Antragstellung, Objektangaben: Anschrift, Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundstückes, Mitteilung des berechtigten Interesses


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung und der Art und Weise der Akteneinsichtnahme. (Termin vor Ort / Scans/ Kopien aus der Bauakte -> Zusendung per Post oder Mail)


Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde oder Einrichtung einen Antrag auf Akteneinsicht in Bauakten stellen. Die Durchführung der Akteneinsichtnahme hängt von dem Umfang und der Größe der Dokumente ab und wird von der bearbeitenden Person festgelegt.


Fachlich freigegeben durch

Stadt Bernau bei Berlin


Fachlich freigegeben am

14.07.2026

Zuständigkeit

Stadt- oder Kreisverwaltung entsprechend Ihres Anliegens


Zuständige Stelle(n)