Mahnbescheid Erteilung
Volltext
Im Mahnverfahren können Sie offene Geldforderungen schnell und einfach geltend machen, wenn es um einen festgelegten Betrag in Euro geht. Das ist zum Beispiel bei unbezahlten Rechnungen oder ausgeliehenem Geld möglich. Andere Ansprüche, wie die Lieferung einer Ware oder die Räumung einer Wohnung, können Sie auf diesem Weg nicht durchsetzen.
Das Gericht prüft dabei nicht, ob Ihnen die Forderung tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid bekommt, muss genau prüfen, ob die genannte Geldsumme wirklich geschuldet wird.
Reagiert die Schuldnerin oder der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist, können Sie den nächsten Schritt gehen und einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Sobald dieser rechtskräftig ist, können Sie die Zwangsvollstreckung einleiten – zum Beispiel mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Mahnantrag (Einzelanträge)
Um ein Mahnverfahren einzuleiten, müssen Sie beim Zentralen Mahngericht den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Der Antrag ist an eine Form gebunden und kann auf verschiedenen Wegen übermittelt werden:
Online-Mahnantrag ausdrucken und mit der Post verschicken. Diese Übermittlungsform ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, registrierte Inkassodienstleister, sowie seit dem 01.01.2022 auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig (§ 130 d Zivilprozessordnung).
Online-Mahnantrag elektronisch übermitteln (mittels Personalausweis und freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID), besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA), Notarpostfach (beN), Behördenpostfach (beBPo), elektronischem Bürger- und Organisationspostfach (eBO) oder über Mein Justizpostfach (MJP).
Papier-Mahnantrag (Amtliche Vordrucke aus dem Schreibwarenhandel). Diese Übermittlungsform ist für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, registrierte Inkassodienstleister, sowie seit dem 01.01.2022 auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig (§ 130 d Zivilprozessordnung).
Bitte fügen Sie keine Belege, Quittungen etc. bei.
Folgeanträge (Einzelanträge) und Widerspruch
Alle für das Verfahren weiterhin benötigten Formulare sendet Ihnen das Mahngericht in entsprechender Form zu oder Sie können diese im Portal „Online-Mahnantrag“ (Folgeanträge) ausfüllen, ausdrucken bzw. elektronisch herunterladen und entsprechend dem Mahngericht zukommen lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie sich auf der Gegenseite befinden und Widerspruch erheben wollen. Bitte beachten Sie auch hier die vorgeschriebene Übermittlungsform für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Behörden, registrierte Inkassodienstleister sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (s. obige Ausführungen zum Mahnantrag).
Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheides
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides
Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheides
Widerspruch
Antrag auf Zulassung zum "Elektronischen Datenaustausch - EDA"
Sind Sie bereits bei einem Mahngericht in Deutschland zugelassen, können Sie diese Registrierung bei allen übrigen Mahngerichten verwenden.
Voraussetzungen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenbehandlung
Für das gerichtliche Mahnverfahren entsteht eine halbe Gerichtsgebühr nach Nr. 1100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus dem, sich nach der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung bemessenden Gebührenwert (§ 34 Gerichtskostengesetz).
Erfolgt die Beantragung des Mahnbescheids durch einen Rechtsanwalt, entstehen hierfür weitere Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid werden vom Mahngericht maschinell ausgerechnet und in den Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid aufgenommen. Der Antragsteller braucht daher diese Kosten nicht mehr auszurechnen und in den Antrag einzutragen. Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird eine Verfahrensgebühr erhoben. Das hat u.a. zur Folge, dass für jeden MB-Antrag die Gebühr erhoben wird, also auch dann, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder das Verfahren aus anderen Gründen nicht zum Mahnbescheid führt. In diesen Fällen wird eine gesonderte Kostenrechnung erstellt. Zustellungsauslagen werden – neben der Verfahrensgebühr – im Regelfall nicht erhoben.
Ausnahme: Fallen in einem Mahnverfahren mehr als 10 Zustellungen an, erfolgt der Ansatz der darüber hinausgehenden Zustellungsauslagen.
Bei den Rechtsanwalts- und Rechtsbeistandsvergütung braucht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nur noch von der Pauschale abweichende Auslagen (Nr. 7001 VV RVG) im Antrag anzugeben.
Die Gerichtskosten für das Mahnverfahrens können auf Wunsch auch eingezogen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass dem Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigten eine Kennziffer erteilt wird und dem Mahngericht eine Einzugsermächtigung erteilt wird.
Kann der Antragsteller die Kosten für das Mahnverfahren nicht aus eigenen Mitteln aufbringen, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt. In diesem Fall ist dem Antrag die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (Formular u.a. auf
www.justiz.de erhältlich) beizufügen.
Verfahrensablauf
Fristen
Der Schuldner hat ab Zustellung des Mahnbescheids 14 Tage Zeit, um zu reagieren oder Widerspruch einzulegen.
Hinweise (Besonderheiten)
- Online-Mahnantrag
- Kennziffer für Antragsteller / Prozessbevollmächtigte
- Voraussetzungen zum online-Mahnantrag
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
03.08.2026Zuständigkeit
Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg
Ansprechpunkt
Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg