Vereinsregister elektronischer Abdruck Bereitstellung als aktueller Abdruck aus Registerblatt
Volltext
Wenn Sie Informationen über eingetragene Vereine (e.V.) suchen, können Sie online über das Gemeinsame Registerportal der Länder Einsicht in die Vereinsregister nehmen.
Die Vereinsregister geben unter anderem Auskunft über Namen, Sitz des gesuchten Vereins und die Personen, die den Verein vertreten können.
Sie können die Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal kostenfrei einsehen. Darüber hinaus können Sie kostenfrei auch einen aktuellen oder chronologischen Ausdruck herunterladen.
Vereinsregister, die nicht über das Gemeinsame Registerportal abrufbar sind, können Sie nur beim zuständigen Amtsgericht oder Registergericht kostenfrei einsehen. Auf Wunsch erhalten Sie dort auch einen gebührenpflichtigen Ausdruck oder amtlichen Ausdruck aus dem Vereinsregister.
Rechtsgrundlage(n)
§ 33 VRV, § 79 Abs. 2 BGB
§ 33 Vereinsregisterverordnung (VRV), § 79 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Der Online-Abruf von Daten aus den Registern und von Dokumenten über das Registerportal ist kostenfrei.
Für die bloße Einsicht in Registerdaten und Dokumente in der Geschäftsstelle des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben.
Auf Wunsch erteilt das Registergericht Auszüge (Ausdrucke) aus dem Vereinsregister. Dafür fallen folgende Gebühren an:
- einfacher Ausdruck: 10,00 €
- amtlicher (beglaubigter) Ausdruck: 20,00 €
Anstelle eines papiergebundenen Ausdrucks kann beim Registergericht auch ein elektronischer Auszug beantragt werden. Dafür entstehen folgende Gebühren:
- unbeglaubigte Datei: 5,00 €
- beglaubigte Datei: 10,00 €
Verfahrensablauf
Sie erhalten einen elektronischen aktuellen Abdruck aus dem Vereinsregister über das Gemeinsame Registerportal der Länder. Dort stehen Ihnen verschiedene Auszüge zur Verfügung, darunter der aktuelle Ausdruck mit einem Überblick über alle gültigen Eintragungen sowie der chronologische Ausdruck.
Sie können auch persönlich oder schriftlich (einfache Form) einen Ausdruck oder eine Abschrift aus dem jeweiligen Register beim zuständigen Registergericht anfordern. Dabei sollten Sie genau angeben, welche Art (amtlich/beglaubigt oder nicht amtlich/unbeglaubigt) Sie wünschen. Ausdrucke können Ihnen auch elektronisch übermittelt werden, wenn Sie dies in Ihrem Antrag angeben.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium der Justiz und für Digitalisierung des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
03.08.2026Zuständigkeit
Gemeinsames Registerportal der Länder
Im Land Brandenburg ist das Vereinsregister bei den Amtsgerichten Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin und Potsdam konzentriert. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, welches seinen Sitz bei dem jeweiligen Landgericht hat, in dessen Bezirk der Verein ansässig ist (z. B. Amtsgericht Potsdam für den Bereich des Landgerichtsbezirk Potsdam).
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Nauen
Adresse
Paul-Jerchel-Str. 9
14641 Nauen
(Nicht für Rechtssachen!)