Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren einlegen
Volltext
Sie können Ihren Widerspruch schriftlich mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben einlegen oder ihn direkt bei der Ausgangsbehörde zur Niederschrift persönlich vortragen. Außerdem können Sie Ihren Widerspruch auch in elektronischer Form erheben. Dabei müssen Sie die speziellen Vorschriften über die elektronische Kommunikation mit Behörden beachten. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Die Ausgangsbehörde und gegebenenfalls die Widerspruchsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal die Entscheidung.
Wird dem Widerspruch stattgegeben (auch “abgeholfen” genannt), wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder korrigiert und gegebenenfalls ein neuer Bescheid erlassen.
Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Ausgangsbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
in der Regel kostenpflichtig
Verfahrensablauf
Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben, dem Sie widersprechen möchten, achten Sie bitte auf die Vorgaben in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Wählen Sie einen der zulässigen Widerspruchswege (schriftlich, persönlich zur Niederschrift, elektronisch entsprechend der Vorgaben). Der Widerspruch benötigt Angaben zu dem Bescheid, dem Sie widersprechen wollen, zu Ihrer Person und eine Begründung des Widerspruchs.
Die Ausgangsbehörde überprüft aufgrund Ihres Widerspruchs noch einmal ihre Entscheidung. Sie kann aufgrund der neuen Prüfung oder der neu bekannt gewordenen Sachverhalte Ihre Einwände für berechtigt halten. Wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, wird sie den Bescheid aufheben oder den Bescheid zu Ihren Gunsten abändern (dem Widerspruch wird „abgeholfen“). Außerdem wird sie eine Kostenentscheidung treffen. Hält die Ausgangsbehörde Ihre Einwände für unberechtigt, wird sie den Bescheid unverändert lassen.
Ändert die Ausgangsbehörde den Bescheid nicht, legt sie den Widerspruch der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Widerspruchsbehörde ist in der Regel die Behörde, die der Ausgangsbehörde fachlich übergeordnet ist. Es gibt Ausnahmen, in denen die Behörde, die den ursprünglichen Bescheid erlassen hat, auch über den Widerspruch entscheidet.
Die Widerspruchsbehörde prüft den Vorgang nun ebenfalls vollständig. Von der Widerspruchsbehörde erhalten Sie im Ergebnis dieser Prüfung den Widerspruchsbescheid. Mit diesem entscheidet die Widerspruchsbehörde auch darüber, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er wird Ihnen förmlich zugestellt.
Fristen
Die Frist bezieht sich auf den Zeitraum nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Fehlt bei Ihrem Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese unvollständig beziehungsweise unrichtig, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales Brandenburg
Fachlich freigegeben am
24.07.2025Zuständigkeit
Für die Entgegennahme des Widerspruchs ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde).