Rücksicht auf dem Gehweg an der Wilmsstraßenbrücke
Ein Mensch mit Rollator, eine Person mit Hund, ein Erwachsener mit Kind und ein radfahrendes Kind: Das neue grüne „Miteinander-Weg“-Schild an der Bahnbrücke in der Wilmsstraße macht unterschiedliche Bedürfnisse sichtbar. „Bitte Rücksicht nehmen!“ lautet die Aufforderung der Gemeinde Dallgow-Döberitz. Die zusätzliche Beschilderung wirbt für ein besseres Miteinander, ändert aber nicht die Verkehrsregeln. Die von beiden Seiten vor der Brücke deutlich erkennbaren blauen Schilder mit Fußgängersymbol (Zeichen 239) kennzeichnen den erhöhten Weg neben der Fahrbahn eindeutig als Gehweg.
Das „Miteinander-Weg“-Schild richtet sich hier an Menschen zu Fuß und an Kinder, die den Gehweg nach den gesetzlichen Altersregeln mit dem Fahrrad benutzen müssen oder dürfen. Der übrige Radverkehr und E-Scooter sind davon ausdrücklich nicht umfasst. Lediglich für die Begleitung jüngerer Kinder gibt es eine gesetzliche Ausnahme.
Für radfahrende Kinder gilt:
Vor dem achten Geburtstag müssen sie grundsätzlich den Gehweg benutzen.
Vom achten bis vor dem zehnten Geburtstag dürfen sie weiterhin auf dem Gehweg fahren, müssen es aber nicht.
Ab dem zehnten Geburtstag dürfen sie einen nicht für den Radverkehr freigegebenen Gehweg nicht mehr fahrend benutzen.
Dabei haben Menschen zu Fuß besonderen Schutz: Sie dürfen durch die radfahrenden Kinder weder gefährdet noch behindert werden. Das Tempo muss entsprechend angepasst werden. Wird es eng, heißt das: warten, nötigenfalls anhalten oder absteigen. Klingeln verschafft keinen Vorrang.
Eine geeignete Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein noch nicht achtjähriges Kind auf dem Gehweg mit dem Fahrrad begleiten. Bei acht- oder neunjährigen Kindern besteht diese Ausnahme für Begleitpersonen nicht mehr. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die auf dem Gehweg fahrenden Kinder und ihre dort radelnde Aufsichtsperson absteigen.
Für andere Radfahrer und E-Scooter-Fahrer gilt: Fahrbahn benuztzen oder schieben
Wer nicht unter die Kinder- oder Begleitregelung fällt, muss an dieser Stelle mit dem Fahrrad die Fahrbahn benutzen. Alternativ lässt sich das Rad über den Gehweg schieben. Auch besonders vorsichtiges oder langsames Fahren ist auf einem nicht freigegebenen Gehweg nicht erlaubt.
E-Scooter dürfen hier ebenfalls nicht auf dem Gehweg gefahren werden. Für sie sind innerorts grundsätzlich Radverkehrsflächen und, wenn diese fehlen, die Fahrbahn vorgesehen. Wer den Gehweg über die Brücke nutzen möchte, muss den E-Scooter schieben. Die Ausnahme für radfahrende Kinder gilt nicht für E-Scooter.
Geduld und Aufmerksamkeit aller Beteiligten helfen, Begegnungen zu entspannen. Die Pflicht, Fußgänger weder zu gefährden noch zu behindern, bleibt dabei bei den Rad- und Rollerfahrern!
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