Neue Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg
Um die zuletzt gesteigerte Infektionsrate des Coronavirus wieder zu verringern, haben sich Bund und Länder am Mittwoch, den 28. Oktober 2020, auf erneut strengere Einschränkungen des öffentlichen Lebens verständigt. Diese hat die Landesregierung Brandenburg am Freitag, den 30. Oktober 2020, in einer neuen Eindämmungsverordnung festgehalten, die von Montag, den 2. November 2020, bis Ende des Monats gilt. Die darin enthaltenen Regelungen sollen insbesondere dazu beitragen soziale Kontakte deutlich zu reduzieren.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:
- Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushaltes gestattet (begrenzt auf insgesamt höchstens 10 Personen). Auch private Feiern sind im November auf höchstens 10 zeitgleich anwesende Personen, die aus höchstens zwei verschiedenen Haushalten kommen, begrenzt.
- Gaststätten bleiben grundsätzlich geschlossen. Zubereitete Speisen oder Getränke dürfen jedoch zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgegeben werden.
- Einrichtungen der Freizeitgestaltung wie Kinos, Theater und Museen werden geschlossen.
- Touristische Übernachtungen sind im November verboten.
- Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei Haushalten und mehr als 10 Personen sind untersagt.
- Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind unter freiem Himmel mit bis 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich Anwesenden auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes erlaubt.
- Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Das gilt nicht für den Schulsport sowie den Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Auch Profisportveranstaltungen können ohne Zuschauer stattfinden.
- Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist untersagt. Das Verbot gilt nicht für Friseure sowie Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen. Voraussetzung für die Ausnahme ist ein individuelles Hygienekonzept.
Kitas und Schulen bleiben geöffnet. Die Maskenpflicht in Schulen wird dabei in Brandenburg ausgeweitet. So müssen ab 2. November 2020 alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an den Oberstufenzentren auch im Unterricht (mit Ausnahme des Sportunterrichts) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Der Groß- und Einzelhandel kann auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes weiter öffnen und muss dabei Folgendes sicherstellen:
- die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen
- die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; es ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält
- das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen
- einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil