Verpflichtende Auskunft bei Abriss von Wohngebäuden

Das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind.

Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes für Ihre Gemeinde und damit u. a. die Grundlage für bau- und wohnungspolitische Entscheidungen.

 

Melden Sie bitte deshalb als Eigentümerin/Eigentümer...

  • den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m3 umbauten Raum,

  • den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)

  • die Nutzungsänderung von Wohnraum

 

an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin (E-Mail, Fax oder Post).

 

Der Erhebungsbogen ist unter:https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online abrufbar.

 

Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1.000 m3 umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Dallgow
Mi, 25. Oktober 2023

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen