BannerbildBannerbildBannerbildBannerbildBannerbild
 

Bekanntmachung zur Einschränkung der Wassernutzung

Öffentliche Bekanntmachung

 

Allgemeinverfügung zum Verbot der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern und Einschränkung der Nutzung des Grundwassers


Der Landrat des Landkreises Havelland als untere Wasserbehörde erlässt auf Grundlage des § 100
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende


ALLGEMEINVERFÜGUNG 

  • 1. Die Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern durch das Pumpen oder Ableiten wirdgemäß §§ 44 und 45  Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) für alle Oberflächengewässer des Landkreises Havelland verboten. Dies gilt nicht für erlaubte Wasserentnahmen mittels Saugwagen zur Bewässerung von Bäumen und Sträuchern auf öffentlichem Grund.

  • 2. Die Bewässerung von Grün- und Gartenflächen, sowie Sportanlagen aus Brunnen, Zisternen und dem öffentlichen Trinkwassernetz wird bis zum 30. September 2025 in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr verboten. Die Bewässerung von Kleinstflächen mittels Gießkanne ist von diesem Verbot ausgenommen.

  • 3. Die Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder baumschulisch genutzter Flächen aus dem Grundwasser bleibt in den unter Punkt 2 benannten Zeiten nur dann zulässig, wenn eine ausschließlich in den verbotsfreien Zeiten durchgeführte Beregnung nicht ausreichend ist und in der Folge nachweislich Schäden entstehen würden. Entsprechende Nachweise sind der Wasserbehörde im Vorfeld zur Anzeigebestätigung vorzulegen.

  • 4. Die unter Punkt 1 bis 3 genannten Verbote gelten auch für Entnahmen mit wasserrechtlicher
    Erlaubnis.

  • 5. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 30. September 2025. Unbeschadet von den Regelungen dieser Allgemeinverfügung wird jedermann aufgefordert, mit dem Wasser sparsam und verantwortungsvoll umzugehen.

  • 6. Sofern eine Wasserentnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden im Einzelfall unbedingt erforderlich ist, kann ein Ausnahmeantrag schriftlich bei der unteren Wasserbehörde, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow oder per Fax unter 03321 403-5460 gestellt werden.

  • 7. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Verfügung wird angeordnet.

 

Begründung:


Das Jahr 2025 zeichnet sich wie die Jahre 2018-2023 erneut durch ein starkes Niederschlagsdefizit aus. Vom 1. Februar bis zum 31. Mai war es seit Aufzeichnungsbeginn (1881) noch nie so trocken (DWD). An der Station Potsdam wurde im Zeitraum vom 01.01.-31.05. eine Niederschlagsmenge von 125 l/m² = 62 % (Mittelwert: 202 l/m²) gemessen.

 

In der Folge des Niederschlagsdefizites führte dies zu fallenden Abflüssen an den Fließgewässern. Seit Mitte Juni sind die Abflüsse an den Fließgewässern bereits unter den kritischen Bereich der ökologischen Mindestwasserführung gefallen. Der Abfluss an der Unteren Havel (Station Albertsheim) betrug am 27. Juni nur noch 6,5 m³/s (5-tägiger Mittelwert), die ökologische Mindestwasserführung beträgt 21 m³/s, der langjährige Mittelwert beträgt im Juni 59 m³/s.

 

Auch im Bereich des Grundwasserkörpers zeigt sich das Niederschlagdefizit durch stärker fallender Tendenzen im Vergleich zu den langjährigen Mittelwerten.
 

Die angepasste Gewässerbewirtschaftung durch höhere Stauziele an den Fließgewässern im Winter und Frühjahr konnte zumindest die Mindestabflüsse zeitlich und bedingt bis zum Juni gewährleisten. Die positiven Effekte von erhöhten Stauzielen schwinden jedoch mit Beginn des Sommers und es bedarf weiterer Maßnahmen zum Schutz der Gewässer. Zusammenfassend ist die hydrologische Situation – vor allem aus Sicht der Gewässerökologie (Fauna und Flora) - kritisch.

 

Diese Allgemeinverfügung ist aufgrund der oben genannten geringen Wasserführung an den Fließgewässern und dem teilweise starken Absinken der Wasserstände an Seen und Teichen erforderlich. Mit dem Verbot der Wasserentnahme aus den Oberflächengewässern soll dieser besorgniserregenden Entwicklung, verbunden mit der Gefahr der Verschlechterung der Wasserqualität bis zum Fischsterben so weit als möglich entgegengewirkt werden.
 

Die Beschränkung der Grundwasserentnahme gemäß § 18, 46 und 8 WHG ist erforderlich, um einer übermäßigen Beanspruchung des Grundwassers zu vermeiden.
 

Die Beschränkung ist zudem erforderlich, weil durch die Bewässerung tagsüber bei sommerlichen Temperaturen ein besonders hoher Wasserverlust eintritt und somit eine Verschwendung darstellt. Mit dieser Beschränkung soll das in § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes für jedermann verbindliche Sparsamkeitsgebot wirksam umgesetzt werden.
 

Das Verbot der Bewässerung aus Brunnen, Zisternen oder dem öffentlichen Netz zwischen 11.00 und 18.00 Uhr stellt keine unzumutbare Beschränkung dar. Die erlaubte Bewässerungszeit ist zumutbar und angemessen.
 

Der Landkreis Havelland ist als untere Wasserbehörde gemäß § 100 WHG i. V. m. §§ 124 und 126 BbgWG zuständig. Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 45 i. V. m. § 44 BbgWG i. V. m. §§ 18, 25, 26 und 46 WHG. Nach §§ 44, 45 BbgWG kann die untere Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereichs des Allgemein- und Anliegergebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern. Wasserrechtliche Erlaubnisse
können widerrufen bzw. außer Kraft gesetzt werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu
verhüten.
 

Der Erlass dieser Allgemeinverfügung erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen im Sinne des § 40
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

 

Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemeinheit oder für Einzelne überwiegt entgegenstehenden Interessen. Die Untersagung ist sowohl geeignet, erforderlich, als auch angemessen, weil sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Abwendung der Gefahr für die Allgemeinheit oder für Einzelne steht.

 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 7 der Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung von gewässerökologischen Vorgängen erforderliche Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet oder noch weiter unterschritten. Demgegenüber treten eventuell vorhandene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.
 

Hinweis:


Illegale Wasserentnahmen können gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Landrat des Landkreises Havelland in Rathenow erhoben werden.
 

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
 

Rathenow, 30.06.2025
 

gez. Lewandowski
Landrat

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Dallgow-Döberitz
Mo, 30. Juni 2025

Bild zur Meldung

Weitere Meldungen