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Kontakt
 

Gemeinde Dallgow-Döberitz

Wilmsstr. 41
14624 Dallgow-Döberitz

 

Telefon (03322) 2984-0

 (03322) 2984-11

  /  Anfahrt

 

Öffnungszeiten:

zur Zeit nur mit Terminvergabe

Dienstag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
und von 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag: 7:30 Uhr - 12:00 Uhr
und von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag: 9:00 Uhr - 12:00 Uhr

 

 
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     +++  Bekanntmachung und Pressemitteilung Inzidenz 100  +++     
     +++  Gemeindebibliothek: erneute Schließung, Abholservice bleibt bestehen  +++     
     +++  Informationen zur Impfung gegen SARS-CoV-2 im Land Brandenburg  +++     
     +++  Rundweg in Sielmanns Naturlandschaft Döberitzer Heide zu Ostern wieder frei  +++     
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Aktuelle Elterninformation zur Kindertagesbetreuung

Dallgow-Döberitz, den 26.11.2020

Landkreis Havelland

Platz der Freiheit 1

14712 Rathenow                                                                                                                                        Rathenow, 24.11.2020

 

Aktuelle Eltern-Informationen zur Kindertagesbetreuung

  • Wie kann die Kindertagesbetreuung trotz steigender Corona-Infektionszahlen gewährleistet werden?

Die Träger müssen die Betreuung möglichst in festen Gruppen organisieren. Wie das gelingt, hängt von den räumlichen und personellen Kapazitäten in der Einrichtung ab. Durch feste Gruppen mit festen Bezugserziehern kann gewährleistet werden, dass bei einem Erkrankungsfall nur die betreffende Gruppe, der Gruppenverband oder Gebäudetrakt in Quarantäne gehen muss, nicht aber die gesamte Einrichtung. Alle weiteren Hygienevorschriften sind ebenfalls zwingend einzuhalten (viel frische Luft!).

  • Darf die Kita die Betreuung einschränken?

Das muss sie ggf. sogar, wenn es personelle Schwierigkeiten gibt, auch Erzieher/innen können von Krankheit oder Quarantäne betroffen sein. Wenn Einschränkungen notwendig sind, soll die Betreuung vorrangig für die Kinder gewährleistet werden, deren Eltern in systemrelevanten Berufen tätig und häuslich abwesend sind.

  • Was passiert, wenn ein Kind an Corona erkrankt?

Der Träger ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt zu melden, welche Erzieher und Kinder mit dem positiv getesteten Kind in direktem Kontakt standen. Diesen Kontakten 1. Grades wird häusliche Quarantäne angeordnet. In Absprache mit dem Gesundheitsamt werden die ersten Maßnahmen von Kita/Schule mitgeteilt. Die Anordnung der Quarantäne kommt dann mit der Post im Verlaufe einer Woche bei der Familie an.

  • Muss man sein Kind testen lassen?

Die Quarantäne umfasst in der Regel 14 Tage für die Kontaktpersonen. Zeigt das Kind in dieser Zeit keine Symptome, kann es ohne Test nach Aufhebung der Quarantäne wieder in die Einrichtung. Die Testung erfolgt auf freiwilliger Basis.

  • Darf das Geschwisterkind des Kindes in Quarantäne weiterhin die Schule oder Kita besuchen?

Ja, solange das Kind nicht erkrankt, sind dessen weitere Kontaktpersonen solche „2. Grades“ und von der Maßnahme nicht zwingend betroffen. Da zuhause die Isolierung der Geschwisterkinder schwierig ist, wird jedoch empfohlen, auch das Geschwisterkind zuhause zuhalten.

  • Was ist mit dem Elternteil, der das Kind während der Quarantäne zu Hause betreuen muss?

Das wurde nunmehr im § 56 des überarbeiteten Infektionsschutzgesetzes geregelt. Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Kita zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen vorübergehend geschlossen wird oder, wenn er sein Kind unter 12 Jahren aufgrund der häuslichen Quarantäne betreuen muss und er dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Im Erstkontakt erfragt das Gesundheitsamt, wer der Sorgeberechtigten die Betreuung übernimmt. Dies wird im Quarantänebescheid dann entsprechend angegeben. Das betreuende Elternteil ist nicht in Quarantäne!

  • Muss ein Elternbeitrag gezahlt werden, wenn die Betreuung gar nicht oder nur eingeschränkt stattfindet?

Aktuell gibt es für eine Befreiung keine Regelungen. Nach Rechtsauffassung des Landes und des Landkreises berechtigt die kurzzeitige Nichtbetreuung oder Einschränkung noch keinen Elternbeitragserlass. Die Kosten des Kita-Betriebes laufen weiter und müssen beglichen werden; Eltern haben daran gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Kita-Gesetz einen Anteil zu tragen. Wenn wegen Quarantänemaßnahmen und Schließungen Kitas länger als 4 zusammenhängende Wochen keine Betreuungsleistung erbringen können, sollte der Elternbeitrag gemindert oder erlassen werden.

Im Auftrag

gez. C. Wolfram

Referatsleiterin Kinder- und Jugendförderung

 

 

 
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Wilmsstraße 41

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