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Schiedsstelle

Schiedsmann: Stephan Wopp
Stellvertretender Schiedsmann: Dr. Heinrich Maidhof

Terminvereinbarung Montag bis Freitag zwischen 18 und 20 Uhr unter:

Telefon: 0174 937 8472   

oder per

E-Mail:   

 

Amtsraum der Schiedsstelle:
Wilmsstr. 43  (im ehemaligen Gemeindeamt)
14624 Dallgow-Döberitz

 

Auf gute Nachbarschaft (Broschüre)

 

 

Viele Bürgerinnen und Bürger wissen weder wofür die Schiedsstelle da ist noch wie ein Verfahren dort abläuft noch den Sinn und Zweck.

 

Was ist eine Schiedsstelle?
Sie dient zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten.
Diese können strafrechtlicher wie auch zivilrechtlicher Natur sein.
Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege des Vergleiches beizulegen und den Nachbarfrieden wieder herzustellen.

 

Schiedspersonen:
Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretungsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und durch den Direktor des zuständigen Amtsgerichtes in sein Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie sind ehrenamtlich tätig und zur Verschwiegenheit, auch nach Ausscheiden aus diesem Amt, verpflichtet. Schiedsleute sind keine Richter sondern Schlichter.

 

Zuständigkeit:
Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bereich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnen. Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bereichs vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.

 

Schiedsverfahren:
Es gibt verschiedenen Arten von Schlichtungsverfahren

  1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

  2. in Strafsachen

  3. bei gemischten Streitigkeiten

  4. Opfer-Täter-Ausgleich

  5. Tür-und-Angel-Geschäft

 

Wofür ist die Schiedsstelle nicht zuständig?

- Familienrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht (z.B. Harz IV)
- Wohneigentumsangelegenheiten zw. Eigentümern

 

Bei bürgerliche Rechtsstreitigkeiten:

Ein Schiedsverfahren wird auf Grund eines Antrages einer der am Rechtsstreit beteiligten Personen durchgeführt. Dieser Antrag ist bei der Schiedsstelle mündlich zu Protokoll zu erklären; er kann aber auch schriftlich eingereicht werden. Er muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift des Antragstellers und/oder der Antragstellerin enthalten.
Die Schiedsstelle bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung (Frist mindestens 2 Wochen).

Die Parteien sind verpflichtet, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen.
Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsstelle durch Bescheid ein Ordnungsgeld bis 25 € fest.

Eine Partei kann ihr Ausbleiben zu dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsstelle unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. Hebt die Schiedsstelle den Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen.

Die Verhandlung vor der Schiedsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

 

Einigung/ Nichteinigung:
Kommt eine Einigung zustande, so wird diese Einigung protokoliert, vorgelesen, von den Parteien und von der Schiedsstelle unterschrieben.
Dieser Titel hat eine Rechtskraft von 30 Jahren.
Hält sich eine Partei nicht an der Vereinbarung, so kann das Vollstreckungsgericht angerufen werden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird dies im Protokoll vermerkt. Der Antragssteller/In kann dann den Rechtsweg bestreiten.

 

Vertretung und Beistand:
Die Vertretung natürlicher Personen durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig.
Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
Jede Partei kann vor der Schiedsstelle mit einem Beistand erscheinen. In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert.
Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die blind, taub oder stumm sind.
Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden.
Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein genommen werden (Ortsbesichtigung).

 

Warum geht es meistens? 
- Hecken, Bäume, Sträucher
- Überhang, Wurzeln
- Einzäunungen und Grundstücksgrenzen, Anhebung der Grundstückhöhen
- Verlegung von Drainagen auf Nachbargrundstücke
- Hundebellen, Tierhaltung
- Kamine (Qualm- und Geruchsbelästigungen)
- Lärmbelästigungen
- Hammerschlag

 

Bei Strafsachen (Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage)

Die Schiedsstelle ist Vergleichsbehörde im Sinne von § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
zuständig für dort genannte Vergehen.

- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Verleumdung (§ 187 StGB)
- Körperverletzung (§ 223 und 229 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Hausfriedensbruch
- Bedrohung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Vollrausch

 

Das Verfahren wird wie unter "Bei bürgerliche Rechtsstreitigkeiten" behandelt

 

Bei gemischte Streitigkeiten:

Gemischte Streitigkeiten beinhalten sowohl bürgerrechtliche wie auch strafrechtliche Angelegenheiten.

 

Täter-Opfer-Ausgleich:

Nach §37 SchG. schwierigste Form des Sühneverfahrens. Geht nur über die Mediation.

 

Bei Tür- und Angelgeschäfte:

Hierbei handelt es sich um die Anfragen, die nach Beratung durch die Schiedsperson nicht zu einem formellen Antrag zu der Durchführung eines Verfahrens kommt.

Dieses Verfahren ist wichtiger als ein ordentliches Schiedsverfahren, da es den Frieden zwischen Nachbarn förderlicher ist.

 

Wie läuft ein Verfahren in der Schiedsstelle ab?

  • Feststellung der Identität der Parteien und die Berechtigung zur Teilnahme fremder Personen

  • Schiedsperson eröffnet die Sitzung und gibt verschiedene Informationen zum Prozedere (u. a. Funktion der Schiedsperson, Ablauf, Zuständigkeit, Unbefangenheit und Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit, Nichtöffentlichkeit, Niederschriften, Rechtswirksamkeit, Redezeit und -recht)

  • Schiedsperson verliest den Antrag und die Forderungen

  • Antragsteller/In bekommen die Möglichkeit zu weiteren Erläuterungen zum Antrag bzw. zu den Forderungen

  • Stellungnahme der Antragsgegner/In zum Antrag bzw. Forderungen

  • Versuch durch alle beteiligten Parteien eine für alle Betroffenen gütige Einigung zu erreichen

  • Schiedsperson fungiert hierbei als Mediator

  • Bei Einigung: Die Parteien formulieren einen Einigungstext. Schiedsperson schreibt die Formulierungen nieder. Er liest die Einigung vor. Die Parteien genehmigen den Text und unterschreiben. Jede Partei erhält eine Ausführung der Einigung.

  • Bei Nicht-Einigung: Der/die Antragsteller/In erhalten eine Erfolglosigkeit Bescheinigung.

  • Schließung der Sitzung

  • Abrechnung der Kosten durch die Schiedsstelle (kann in der Sitzung erfolgen)

 

Kosten eines Verfahrens:

- 10 € ohne Einigung
- 20 € bei Einigung
- Bis 40 € je nach Schwierigkeitsgrad (legt Schiedsstelle fest)
- Zusätzlich Portokosten, Kopien, ev. Dolmetscherkosten
- Der/die Antragsteller/In muss ein Vorschuss von bis max. 50 € im Voraus leisten
- Es gibt kein Zeugengeld oder Verfahrensspesen

- Es gibt keinen Streitwert und keinen Kostenersatz

- Die Parteien können sich über die jeweilige anteilige Höhe der Kosten einigen

 

Zugrunde liegende Gesetze: u.a.

  • Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

  • Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)

  • Schiedsstellengesetz (SchG)

  • Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung im Land Brandenburg - (Brandenburgisches Schlichtungsgesetz - BbgSchlG) BGB

  • Immissionsgesetz

  • Örtliche Vorschriften wie Gemeindesatzungen usw.