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Kommunikation per De-Mail

 

Anträge, Widersprüche oder Mitteilungen, für die durch Rechtsvorschrift eine Schriftform angeordnet ist, können neben der Papierform ab dem 1. November 2017 auch elektronisch per De-Mail übermittelt werden.

 

Der elektronische Verwaltungszugang zur Gemeindeverwaltung Dallgow-Döberitz wird unter den folgenden Bedingungen eröffnet:

 

Die Gemeindeverwaltung stellt für E-Mails mit Dokumenten im Wege der De-Mail die zentrale De-Mail-Adresse zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie, dass die De-Mail zwar verschlüsselt ist, jedoch allein für sich nicht das gesetzliche Schriftformerfordernis erfüllt. Hierfür ist grundsätzlich eine qualifizierte, elektronische Signatur oder die Versandart nach § 5 Absatz 5 De-Mail-Gesetz (sogenannte "absenderbestätigte" De-Mail) erforderlich. Bei dieser Versandart bestätigt der akkreditierte De-Mailanbieter dem Empfänger der De-Mail mittels qualifizierter, elektronischer Signatur, dass der Absender mit Authentifizierungsniveau „hoch“ angemeldet war. Für weitere Informationen hierzu, wenden Sie sich bitte an Ihren De-Mailanbieter.

 

Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.

 

Bitte geben Sie in Ihrer De-Mail Ihre postalische Adresse sowie den gewünschten Empfänger mit Amt und Fachbereich so genau wie möglich an. Ihre De-Mail kann mit diesen Angaben schneller weiter geleitet und bearbeitet werden.

 

Die Behörde behält sich vor, die Antwort bzw. den Bescheid und den Widerspruchsbescheid nicht in elektronischer Form, sondern auf dem Postwege bekannt zu geben bzw. zuzustellen. Deshalb ist es notwendig, dass eine postalische Anschrift des Absenders angegeben wird.

 

Für alle anderen E-Mail-Adressen der Gemeindeverwaltung Dallgow-Döberitz wird der rechtsverbindliche elektronische Zugang ausdrücklich nicht eröffnet. Sie dienen nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne elektronischer Signatur und/oder Verschlüsselung. Rechtsverbindliche Erklärungen und Anträge (z. B. Widersprüche), die nach geltendem Recht der Schriftform bedürfen, können an diese Adressen nicht wirksam übermittelt werden.

 

Bescheide und andere Mitteilungen, die einem rechtlichen Schriftformerfordernis unterliegen, werden von der Gemeindeverwaltung bis auf Weiteres in Papierform versandt.