Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
Volltext
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die erforderliche Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung besitzt und
eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Ergänzung Land Brandenburg:
50 – 1.000 Euro
Verfahrensablauf
Ergänzung Land Brandenburg:
Schriftlicher Antrag bei der Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration