Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Volltext
Als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen,
die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.
Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.
Je nach individueller Anforderung durch die Aufsichtsbehörde.
Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung geeignet ist.
Voraussetzungen
Sie sind verpflichtetes Unternehmen, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines verpflichteten Unternehmens nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter.
Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.
Bearbeitungsdauer
ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)
Fristen
individuell gesetzte Frist durch die Aufsichtsbehörde