Die Ehe ist eine rechtliche
Verbindung von zwei Personen
, die Mehrehe ist ausgeschlossen. Seit 2017 können nicht nur Mann und Frau, sondern auch Personen
gleichen Geschlechts
einander heiraten. Für vor dem 1. Oktober 2017 begründete Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts gilt weiter das Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG. Die Eheschließung ist gemäß
§ 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) nur
volljährigen Personen
erlaubt.
Weitere
Eheverbote
sind in den §§ 1306 bis 1308 BGB gesetzlich geregelt. Wer als Ausländerin oder Ausländer die Ehe in Deutschland eingehen will, hat unter bestimmten Voraussetzungen gemäß
§ 1309 BGB
ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass der Eheschließung nach dessen Rechtsordnung kein
Ehehindernis
entgegensteht.
Die Eheschließung erfolgt durch persönliche Erklärung der Eheleute vor einem
Standesbeamten
als so genannte obligatorische Zivilehe. Die Einzelheiten sind in den §§ 1310 ff. BGB und § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) geregelt.
Die Ehe kann durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, wenn gemäß §§ 1313 ff. BGB besondere Aufhebungsgründe vorliegen. War einer der Ehegatten bei der Eheschließung noch nicht volljährig, kann die
Aufhebung der Ehe
erfolgen. Hatte einer der Ehepartner bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Eheschließung nach
§ 1303 Satz 2 BGB
unwirksam, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Die Aufhebung der Ehe ist gemäß
§ 1315 BGB
in besonderen Fällen ausgeschlossen und muss nach
§ 1317 BGB
rechtzeitig beantragt werden.
Im Hinblick auf die
rechtlichen Wirkungen
einer Eheschließung sind zahlreiche Einzelfragen berührt. Dazu wird auf die §§ 1353 bis 1563 BGB sowie im Falle der
Scheidung
auf die §§ 1564 bis 1587 BGB und auf das Gesetz über den Versorgungsausgleich verwiesen.
Die Ehe nach ausländischem Recht
Ist eine Ehe im Ausland geschlossen worden, kann die
Eheschließung auf Antrag
gemäß § 34 Absatz 1 PStG im
deutschen Eheregister
beurkundet werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Das gleiche gilt nach § 34 Absatz 2 PStG, wenn die Ehe im Inland zwischen zwei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach ausländischem Recht geschlossen wird, beispielsweise in einer Botschaft oder einem Konsulat.
Im Übrigen kann das Bestehen einer Ehe nach § 121 Nummer 3 FamFG auch in einem
familiengerichtlichen Verfahren
festgestellt werden. Eine gesonderte Anerkennung der Eheschließung nach ausländischem Recht ist im Übrigen nicht erforderlich.
Ist in einem EU-Mitgliedstaat außer Dänemark eine Ehe geschieden oder aufgehoben worden oder wurde das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ("Brüssel IIa-VO“) ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die
Anerkennung
kann nur versagt werden, wenn eines der in der Verordnung genannten Anerkennungshindernisse greift. Entscheidungen in Ehesachen aus anderen Staaten bedürfen für ihre inländische Wirksamkeit grundsätzlich der Anerkennung in einem besonderen Verfahren nach § 107 FamFG.
Das auf
Trennung und Scheidung
anzuwendende Recht richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 ("Rom III-VO“), nach der die Ehegatten grundsätzlich das anzuwendende Recht unter einem beschränkten Kreis von Rechtsordnungen selbst bestimmen können. Mangels Rechtswahl kommt es vor allem auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit Informationen um Ehe- und Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Güterrecht und zum Versorgungsausgleich „
Das Eherecht
".