In Deutschland werden für Unternehmen auf nationaler Ebene
diverse Finanzierungsmöglichkeiten
angeboten. Als erste Anlaufstelle für Unternehmen auf der Suche nach Finanzierungsmöglichkeiten dient hierbei die
Förderdatenbank
, welche vom BMWi zur Verfügung gestellt wird. Diese Förderdatenbank enthält auch alle Finanzierungsmöglichkeiten welche sich im Verwaltungsbereich der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) liegen.
Wer kann an den Förderprogrammen teilnehmen?
Mittels einer
nutzerfreundlichen Filter-Möglichkeit
kann man in der Förderdatenbank gezielt nach Finanzierungsmöglichkeiten auf nationaler Ebene für Unternehmen suchen.
Hierfür muss in der Filter-Kategorie Förderberechtigte der Filter „
Unternehmen
“ ausgewählt werden sowie in der Filter-Kategorie Fördergeber der Filter „
Bund
“. Als Ergebnis werden Ihnen 275 Förderprogramme passend zu Ihrer Suche angezeigt. Wer für eines oder mehrere der
275 Förderprogramme
teilnahmeberechtigt ist,
variiert nach dem ausgewählten Förderprogramm und der individuellen Situation des Unternehmens
. Zusätzlich ist es auch möglich über Ihre Adressdaten wie Ort oder Postleitzahl nach
Förderorganisationen
zu suchen.
Wer ist für die Verwaltung der Programme verantwortlich?
Je nach Förderprogramm sind
unterschiedliche Institutionen
für die Verwaltung verantwortlich. Die Datenbank enthält mehr als 2.000 Förderorganisationen.
Genauere Informationen
zum Fördergeber und dem Ansprechpunkt finden Sie direkt
in der Förderdatenbank
, wenn Sie auf ein Förderprogramm klicken.
Wie kann man sich bewerben?
Der Bewerbungsprozess für eine Finanzierung v
ariiert je nach Förderprogramm
. Details finden Sie dazu direkt bei der von Ihnen ausgewählten Finanzierung beziehungsweise Förderprogramm auf der Förderdatenbank und/oder auf den dort angegeben weiterführenden Links.
Machen Sie von ihrem Recht auf Auskunft Gebrauch
Sie können von den Kreditinstituten Auskunft über die Kreditentscheidung verlangen. So können Sie Ihre
finanzielle Position besser einschätzen
und Ihre
Chancen
auf eine Finanzierung
verbessern
. Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und verweisen dabei auf
Artikel 431 der EU-Eigenkapitalverordnung
aus dem Jahr 2013.