Beratung zur Aufnahme eines Kindes in Kita oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen
Volltext
Kindertagesbetreuung dient der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters. Die Aufgabe kann in Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) oder einer Kindertagespflegestelle oder einem anderen Angebot durchgeführt werden.
Für Kindertageseinrihtungen gilt:
- Sie sind sozialpädagogische familienergänzende Angebote
- Sie erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsabhängigen Betreuungs-, Bildung-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag.
- Die Bildungsarbeit der Kindertagesstätte unterstützt die natürliche Neugier der Kinder, fordert ihre eigenaktiven Bildungsprozesse heraus, greift die Themen der Kinder auf und erweitert sie.
Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes kann daher nur Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe realisiert werden.
Der Umfang der Betreuungsanspruchs ist unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Kindertagesbetreuung
Voraussetzungen
§ 1 Abs. 2 KitaG (Kindertagesstättengesetz) regelt:
Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch in Angeboten der Kindertagespflege oder anderen Angeboten erfüllt werden kann.
Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht.
Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr dürfen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Kostenfrei ist die Kindertagesbetreuung für Kinder im Kindergartenalter (3 Jahre bis Einschulung) und für Kinder aus Familien, die Transferleistungen beziehen bzw. deren HH-Netto-Einkommen den Betrag von 35.000 EUR nicht übersteigt. Für Eltern mit einem HH-Netto-Einkommen von 35.000 bis 55.000 EUR ist ein Höchstbetrag der Elternbeiträge gesetzlich festgelegt; dieser liegt – je nach Einkommen – bei max. 210 Euro für die Krippe, 200 Euro für den Kindergarten und 70 Euro für den Hort
Für alle anderen Eltern mit Kindern im Krippen- bzw. Hortalter ist der Elternbeitrags abhängig vom Betreuungsumfang und dem HH-Netto-Einkommen der Eltern/ Personensorgeberechtigten.
Verfahrensablauf
Da das Verfahren der Beratung zur Aufnahme eines Kindes in Kita oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt wird, kann hier keine konkrete Aussage getroffen werden.
Grundsätzlich sollten sich Eltern rechtzeitig über Betreuungsangebote und –plätze informieren.
Es ist sinnvoll, die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegeperson persönlich zu besuchen bzw. kennenzulernen.
Das konkrete Verfahren gestaltet sich vermutlich von örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterschiedlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
12.08.2025
Zuständige Stelle
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Jugendämter
Zuständige Stelle(n)