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Veranstaltungs-Ticker

 

Weiterbewilligung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz Gewährung


Volltext

Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für entsprechend anwendbar erklärt, bestandskräftig festgestellt worden ist, erhalten ab 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Wenn Sie als Geschädigte Person bisher Leistungen nach dem BVG, in Verbindung mit dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)/ Impfschutzgesetz (IfSG)/ Zivildienstgesetz (ZDG)/ Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten haben, können Sie die Weiterbewilligung von befristeten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen. Diese Leistungen umfassen finanzielle, medizinische und soziale Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihr Lebensunterhalt und Ihre notwendige medizinische Versorgung gesichert sind.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen.

Erstantrag:

  • Regelmäßige Überprüfung der medizinischen Versorgung
  • Nachweis über finanzielle Bedürfnisse

Voraussetzungen

  • Erhalt von Leistungen nach dem BVG in Verbindung mit dem OEG/IfSG/ZDG/SVG
  • Die Lebenssituation erfordert eine Weiterbewilligung der Leistungen

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Weiterbewilligung erfolgt schriftlich. Erforderliche Unterlagen werden von der Behörde angefordert. Bei Bedarf kann auf Wunsch ein Gespräch geführt werden.

  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.


Fristen

Es gibt keine Frist.


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen


Fachlich freigegeben am

17.01.2024

Zuständige Stelle(n)