Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
Getränke ausschenkt und/oder
zubereitete Speisen verabreicht,
wenn die Gaststätte oder die Stelle, an welcher der Getränkeausschank und/oder die Speisenverarbeitung jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend aus einem bestimmten Anlass wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder aus anderen Anlässen betrieben wird.
Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Abs. 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Abs. 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen. Alternativ ist die Verwendung eines Online-Assistenten möglich.
In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
um welche Betriebsart es sich handelt und
ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev" oder mittels eines Online-Assistenten
Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:
Lebensmittelüberwachungsbehörde
untere Bauaufsichtsbehörde
Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
Finanzamt
Fristen
Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Fachlich freigegeben am
08.05.2019
Zuständigkeit
Örtliche Ordnungsbehörden gemäß § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV) vom 7. Oktober 2008 (GVBl.II/08, [Nr. 24], S.390).
Dieses Verfahren kann auch über einen „Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem „Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.