Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.
Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
Voraussetzungen
Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft, sind staatenlos oder eine anerkanntermaßen geflüchtete Person, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
Sie beantragen die Beurkundung für
sich selbst,
Ihr Kind,
ein Elternteil oder
Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ehe- oder Lebenspartner.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Land Brandenburg:
Für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt werden Kosten i.H.v. 89,00 Euro erhoben nach der Tarifstelle 12.3.2.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK).
Wenn mindestens ein Elternteil Ausländer war, werden zusätzlich Kosten i.H.v. 35,00 Euro je ausländisches Recht nach der Tarifstelle 12.3.2.4.4 erhoben.