Aufnahme einer Kanzlei in eine Rechtsanwaltskammer nach Verlegung des Sitzes aus dem Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer
Volltext
Die Tätigkeit als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin setzt die Einrichtung einer Kanzlei voraus, d.h. eines permanent eingerichteten und zu konventionellen Geschäftszeiten geöffneten Büros, das zur Führung vertraulicher Mandantengespräche und zur Unterbringung von Mandatsakten geeignet ist. Die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer richtete sich nach der Örtlichkeit dieses Büros. Eine Verlegung des Verwaltungssitzes in einen anderen Rechtsanwaltskammerbezirk führt zum Wechsel der Kammermitgliedschaft und bedarf der örtlichen Um-Zulassung
beglaubigte Abschrift der aktuellen Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG
Ablichtungen der Anstellungsverträge
der Geschäftsführer/innen
der Prokuristen/innen
der Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
Ablichtung der Gründungsurkunde
Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
Nachweis über die Zahlung der Gebühr
Ablichtung des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung der Geschäftsführer/innen, ggf. auch von Prokuristen/innen (nur, falls sich die Bestellung nicht aus Gesellschaftsvertrag oder Gründungsurkunde ergibt)
375,00 € (§ 1 Nr. 4 der Ordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren und die Vertreterbestellung - GO)
Verfahrensablauf
Mitteilung der Sitzverlegung und Einreichung der Nachweisunterlagen, insbesondere des zu ändernden Gesellschaftsvertrages,
Erörterung und Beschlussfassung im Vorstand
Aufnahme und Benachrichtigung gegenüber der Rechtsanwalts-GmbH
Der Wechsel der Kammermitgliedschaft berührt nicht die Rechtsberatungsbefugnis und ebenfalls nicht die Titelführungsbefugnis; d.h., dass auch im neuen Kammerbezirk die anwaltlichen Beratungsleistungen ununterbrochen fortgesetzt bzw. angeboten werden können.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg