Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich mit dem Antragsvordruck beantragen.
Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Voraussetzungen
Sie müssen:
als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
einen Nachweis vorlegen über den Abschluss einer Facharztausbildung oder eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychologische*r Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie:
als Psychologische*r Psychotherapeut/in approbiert sein und
einen Nachweis über die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie vorlegen
Volltext
Wenn Sie in Deutschland eine vertragsärztliche oder vertragstherapeutische Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Arztregister eintragen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Zuständig für die Arztregistereintragung ist immer die KV, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip). Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/ -psychotherapeutischen Tätigkeit.
Ansprechpunkt
Die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.
Zuständigkeit
Kassenärztliche Vereinigung Land Brandenburg (KVBB)
Fachlich freigegeben durch
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Abteilung Arztregister
Masurenallee 6A
14057 Berlin
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte beachten Sie: Die Arztregistereintragung in einer Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht mit der Eintragung in das bei der Landesärztekammer geführte Register gleichzusetzten.
Gebühr
Gebühr 100 EUR (FIX)
gemäß § 46 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online-Dienst: nein
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde
Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (zum Beispiel Eheurkunde)
Approbationsurkunde
gegebenenfalls Zeugnis über den Studienabschluss
Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten beziehungsweise in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzers oder Übersetzerin
bei Dokumenten aus Drittstaaten (außerhalb der Europäischen Union): Apostille oder Legalisation
Urkunden müssen Sie im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorlegen. Die Arztregister können unter Umständen entsprechende Beglaubigungen anfertigen.