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Prostitutionstätigkeit Erlaubnis Antrag


Volltext

Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
     

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.


Rechtsgrundlage(n)

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

§ 25 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)


Erforderliche Unterlagen

Je nach Betriebsart legen Sie unterschiedliche Unterlagen für das Erlaubnisverfahren vor.

Einzelfirma (natürliche Person) 

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel  
  • Betriebskonzept 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“, europäisches Führungszeugnis 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ 
  • Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes  
  • Angaben zu Personen, die in Ihrem Gewerbebetrieb zuständig sind für
    • Aufgaben der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
    • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung;
    • Einlasskontrolle und Bewachung, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen;
  • für Personen, die Aufgaben der Stellvertretung übernehmen, ist eine Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG zu beantragen

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH 

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister 
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Betriebskonzept 
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter 
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „0“ für den/die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der entsprechenden Wohnortgemeinde) 
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“ sowohl für die Gesellschaft als auch den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der jeweiligen Wohnort- beziehungsweise Betriebssitzgemeinde) 
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes jeweils für die Gesellschaft und den/die gesetzlichen Vertreter 

Voraussetzungen

Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:

  • Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
  • Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.

Bearbeitungsdauer

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Fristen

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt


Formulare/Schriftformerfordernis

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Antragsformular bereitsteht.

zum Beispiel Formular Stadt Potsdam: Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG  

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

08.01.2020

Zuständige Stelle

Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg   


Zuständige Stelle(n)