Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern (BMI)
Fachlich freigegeben am
17.11.2015
Zuständigkeit
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes
Ansprechpunkt
die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt des bisherigen Wohnortes