Jugendschutz
Volltext
Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:
Alkoholische Getränke:
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bis 13 Jahre:
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14 und 15 Jahre:
Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt, wenn
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ein Elternteil bzw. eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und
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dies erlaubt.
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16 und 17 Jahre:
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Abgabe und Konsum von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind auch ohne Aufsicht erlaubt.
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Abgabe und Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken bleiben verboten.
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ab 18 Jahren:
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unter 18 Jahren
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Kinder und Jugendliche dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen.
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Außerdem dürfen ihnen keine Tabakwaren (wie Zigaretten, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, Zigarillos, Tabak, Schnupftabak) zur Verfügung gestellt, also auch nicht verkauft werden.
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Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
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Unter das Abgabe- und Konsumverbot fallen auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.
Medien
Aufenthaltsorte:
Gaststätten / Tanzveranstaltungen, Diskotheken
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Grundsatz
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Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
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Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.
Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten ist ohne Einschränkungen erlaubt.
Tanzveranstaltungen, Diskotheken
Der Aufenthalt bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist ohne Einschränkungen erlaubt.
Rechtsgrundlage(n)
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Formulare/Schriftformerfordernis
Erziehungsbeauftragung
Weiterführende Informationen
Schaubild Jugendschutzvorschriften zum Thema Alkohol
Internetplattform zum Jugendschutz
Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“ [bitte verlinken mit https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/jugendschutz---verstaendlich-erklaert/86302]
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendlichen unter 16 Jahren ist der allgemeine Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken, wenn sie nicht von einer personensorgeberechtigten Person (Elternteil, Vormund) begleitet werden, nur in Begleitung einer Person über 18 Jahren gestattet, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde (erziehungsbeauftragte Person).
Diese erziehungsbeauftragte Person kann beispielsweise ein volljähriges Geschwisterkind oder ein volljähriger Freund sein.
Eine entsprechende Beauftragung ist im Zweifelsfall schriftlich nachzuweisen. Üblicherweise geben Eltern ihren Kindern einen Zettel mit, aus dem die Beauftragung hervorgeht. Er sollte klarstellen, dass die Beauftragung nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung der minderjährigen Person umfasst.
Fachlich freigegeben durch
Serviceteam BMFSFJ - Themengruppe B
Fachlich freigegeben am
06.01.2017
Zuständigkeit
Die Einhaltung der Vorschriften zum Jugendschutz kontrollieren die örtlichen Ordnungsämter.
Ansprechpunkt
Bei Fragen oder Problemen wenden Sie sich bitte an das örtliche Jugendamt.
Zuständige Stelle(n)