Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum allgemeinbildenden Schulbesuch
Volltext
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beantragen. In der Regel ist ein Schulbesuch ab der 9. Klasse möglich.
Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören zusätzlich zur Europäischen Union (EU) noch Island, Liechtenstein und Norwegen.
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des geplanten Schulbesuchs, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine Teilzeitschulausbildung ist nicht möglich.
Sie müssen
eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
eine Privatschule besuchen.
Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler vorbereiten auf:
internationale Abschlüsse,
Abschlüsse anderer Staaten oder
staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB)
Während des Schulbesuchs muss Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel gesichert sein.
Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des geplanten Schulbesuchs erteilt, zum Beispiel bis zum Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses.
Zuständig im Land Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht arbeiten.
Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
Im Anschluss an den Aufenthalt zum Schulbesuch erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Fachlich freigegeben am
16.04.2025
Zuständigkeit
Zuständig im Land Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt