Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Volltext
Forstwirtschaftliche Vereinigungen (FV) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Forstbetriebsgemeinschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen. Ausschließlicher Zweck sind die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes.
Rechtsgrundlage(n)
§ 38 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__38.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
Gründungsprotokoll der Vereinigung in Kopie
Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
Mitglieder- und Flächenverzeichnis der FV
Kontaktdaten der FV
ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Voraussetzungen
Die FV muss eine juristische Person des Privatrechts sein und soll die Bestimmungen des Vereinsrechts erfüllen.
Eine FV wird von der obersten Forstbehörde anerkannt.
Die FV muss geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken.
Die Satzung muss Bestimmungen über die Aufgabe der FV und deren Finanzierung enthalten.
Die FV muss einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
1,00 – 51,00 EUR
Nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses gestellt werden.
§ 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg
Verfahrensablauf
Einreichen eines formlosen schriftlichen Antrags auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Bearbeitungsdauer
ca. vier bis sechs Wochen
Fristen
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Formlose schriftliche Antragstellung
Weiterführende Informationen
Internetseiten der obersten Forstbehörde https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/forst/waldeigentum/forstwirtschaftliche-zusammenschluesse/
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
17.07.2023
Zuständige Stelle
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg
Zuständige Stelle(n)
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz - Referat 46 - Wald und Forstwirtschaft, Oberste Jagdbehörde
Lindenstr. 34a 14467 Potsdam 0331 866-7704
poststelle(at)mluk.brandenburg.de