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Hilfe zur Gesundheit Bewilligung bei Schwangerschaft und Mutterschaft


Volltext

Als Leistungsempfängerin von Sozialhilfe oder Grundsicherung werden Sie – wenn Sie nicht krankenversichert sind – vom Sozialamt bei Schwangerschaft und Mutterschaft unterstützt. Dabei erhalten Sie die normalen Krankenkassenleistungen:

 

  • Ärztliche Behandlung und Betreuung,
  • Unterstützung durch Hebammen,
  • Medikamente, Verband- und Heilmitteln.

 

Falls benötigt, erhalten Sie Pflege in stationären Einrichtungen. Wenn Sie zu Hause Pflege benötigen und die Familie die Pflege nicht übernehmen kann, werden auch anteilig Kosten für die häusliche Pflege übernommen. Das hängt jedoch von der Pflegestufe ab.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
  • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)

Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.


Voraussetzungen

Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es entstehen - mit Ausnahme der üblichen Selbstbehalte - keine Kosten.  


Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

;

Für Brandenburg: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz


Fachlich freigegeben am

07.07.2020;17.08.2021

Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg sind die Sozialämter der Landkreise und kreisfreie Städte.


Zuständige Stelle(n)