Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen
Volltext
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
Ausweise der Eltern
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
oder Staatsangehörigkeitsausweis
wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Voraussetzungen
Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
Antragsberechtigte sind
die einzutragende Person selbst
deren Eltern
deren Kinder
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland
Verfahrensablauf
Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.