Eine Eintragung in das Berufsregister der Steuerberater müssen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
Folgende Angaben sind eintragungspflichtig:
Wenn Sie als Steuerberaterin, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in dem Bezirk bestellt werden, für den das Register geführt wird. Einzutragen sind:
Name, Vorname,
Geburtstag, Geburtsort
Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung
Anschrift der beruflichen Niederlassung und die geschäftliche E-Mail-Adresse
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Absatz 1 - 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
sämtliche weitere Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
Name und Anschrift der/des Zustellungsbevollmächtigen im Sinne von § 46 Absatz 2 Nummer 5 StBerG
Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG und, sofern eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen der Vertreterin/des Vertreters
Wenn sich für Sie Änderungen ergeben, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer melden. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel ist ein formloser Antrag ausreichend. Je nach Steuerberaterkammer müssen Sie gegebenenfalls für die Eintragung einen ausgefüllten Mitgliedererfassungsbogen einreichen. Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Steuerberaterkammer nach.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Ihre Aufnahme in das Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Voraussetzungen
Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter und möchten einen Eintrag im Berufsregister beantragen.
Gebühr
Gebühr EUR (KOSTENFREI)
Zuständigkeit
Steuerberaterkammer Brandenburg
Fristen
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare: Für die meisten Steuerberaterkammern gibt es einen vorgegebenen Mitgliedererfassungsbogen