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Beschwerden im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme


Volltext

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. die Vertragspartei ihre Pflicht gegenüber der bzw. dem Verpflichteten offenzulegen, ob die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für eine oder einen wirtschaftlich Berechtigten begründet, fortgesetzt oder durchgeführt werden soll, nicht erfüllt hat,

so hat die bzw. der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) zu melden.

Sofern Sie aufgrund der Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU oder aufgrund der internen Meldung eines solchen Sachverhalts an die oder den Verpflichteten einer Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, steht Ihnen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde das Recht der Beschwerde zu.

Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht bleibt von der zusätzlichen Option des Beschwerdeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde unberührt.

Die Beschwerde erfolgt über einen geschützten Kommunikationsweg.


Rechtsgrundlage(n)

§ 49 Abs. 5 Geldwäschegesetz (GwG)


Erforderliche Unterlagen

keine


Voraussetzungen

Sie haben eine Verdachtsmeldung an die FIU oder eine interne Meldung eines verdächtigen Sachverhalts gegenüber Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber abgegeben.

Aufgrund dieser Meldung sind Sie einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

Die Beschwerde wird von der zuständigen Behörde geprüft.

Die zuständige Behörde ergreift möglicherweise aufsichtsrechtliche Maßnahmen.

Sie werden nach Abschluss des Verfahrens informiert.

Die Beschwerde ersetzt nicht eine eventuell notwendige Klage vor dem Arbeitsgericht.


Bearbeitungsdauer

voraussichtlich 1-3 Monate


Fristen

keine


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Zuständige Stelle

Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

(§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107,

14473 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

FAX: +49 (0) 331 866 1583

Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium des Innern und für Kommunales

des Landes Brandenburg

Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

14467 Potsdam

Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-7001

https://mluk.brandenburg.de


Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

09.03.2022

Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
+49 331 8660