Aufhebung bzw. „Scheidung“ der Lebenspartnerschaft
Volltext
Ihre Lebenspartnerschaft kann von einem Familiengericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Wenn Sie einen Aufhebungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Sie müssen in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, damit die Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann. Diese Regelung trifft in Härtefällen nicht zu. Ein Härtefall kann beispielsweise bei häuslicher Gewalt vorliegen.
Das Familiengericht prüft, ob einer der Aufhebungsgründe für Ihre Lebenspartnerschaft vorliegt. Zu den Gründen zählen zum Beispiel:
Beide Personen in der Lebenspartnerschaft wünschen die Aufhebung und leben seit einem Jahr getrennt.
Eine Person in der Lebenspartnerschaft wünscht die Aufhebung und die Lebenspartner leben seit 3 Jahren getrennt.
Das Fortsetzen der Lebenspartnerschaft stellt eine unzumutbare Härte dar.
Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
Personalausweis oder Reisepass
gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder
gegebenenfalls Zustimmung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zur Aufhebung
gegebenenfalls Nachweis eines Härtefalls
Voraussetzungen
Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
Sie leben seit einem Jahr getrennt und es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
Sie leben bereits 3 Jahre getrennt oder
die Fortsetzung der Partnerschaft wäre für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen für Sie als antragstellende Person sowohl Gerichtskosten als auch Kosten für die rechtsanwaltliche Vertretung an. Bei Bedürftigkeit können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Verfahrensablauf
Kontaktieren Sie Ihre rechtsanwaltliche Vertretung.
Diese kann in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu.
Sie erhalten einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
In diesem werden Sie und Ihre Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Lebenspartner zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Fachlich freigegeben am
30.09.2025
Zuständige Stelle
Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht –ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.