Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
Aufzugsanlagen
Druckanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kräne
Flüssiggasanlagen
maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Wenn es bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu einem Unfall kommt und dabei ein Mensch erheblich verletzt oder getötet wird, müssen Sie dies als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Arbeitsschutzbehörde anzeigen.
Dies gilt für Unfälle mit folgenden Arbeitsmitteln
Aufzugsanlagen
Druckanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kräne
Flüssiggasanlagen
maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
Gefährdungsbeurteilung
Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
Angaben zu den verantwortlichen Personen
Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
Betriebsanweisung
Formlose Anzeige mit den folgenden Angaben:
Adresse des Unternehmens
Adresse der Betriebsstätte beziehungsweise der Bau/Montagestelle am Ereignisort
Datum des Ereignisses
Art des Ereignisses (zum Beispiel Explosion, Medienaustritt, Absturz)
Anzahl der verletzten Personen, Anzahl der getöteten Personen
Beteiligtes Arbeitsmittel
einbezogene zugelassene Überwachungsstelle (bei überwachungsbedürftigen Anlagen nach Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung)
einbezogene Stelle zur Ursachenermittlung (bei Arbeitsmitteln nach Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung)
Kurzbeschreibung des Ereignisses und der aufgetretenen Schäden (auch Fotos und Videos)bereits vom Arbeitgeber veranlasste Maßnahmen
Die Arbeitsschutzbehörde kann zudem folgende Angaben von Ihnen verlangen:
Gefährdungsbeurteilung
Nachweis, dass eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung erstellt hat
Angaben zu den verantwortlichen Personen
Angaben zu getroffenen Schutzmaßnahmen
Nachweise der regelmäßigen Unterweisungen von Mitarbeitern
Betriebsanweisung
Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:
Angaben zur Person,
deren Arbeitsbereich,
Schilderungen zum Unfallhergang
Voraussetzungen
Sie sind Arbeitgeber oder Arbeitgeberin
es sind nachfolgende Arbeitsmittel beteiligt:
Aufzugsanlagen
Druckanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Kräne
Flüssiggasanlagen
maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Gebühren oder Auslagen an.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
Reichen Sie die Anzeige des Ereignisses unverzüglich mir allen erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit ob weitere Unterlagen (beispielsweise eine Beurteilung durch eine zugelassene Überprüfungsstelle) benötigt werden.
Die Anzeige kann online erfolgen.
Fristen
Sie müssen den Unfall unverzüglich anzeigen.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz (MASTD)
Fachlich freigegeben am
29.03.2023;20.12.2023
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)