Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch
Volltext
Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.
Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.
Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG
Verfahrensablauf
Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.11.2020
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet.