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Veranstaltungs-Ticker

 

Wohnungsgeberbestätigung


Volltext

Nach § 19  Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

keine


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine


Verfahrensablauf

Wohnungsgeber stellt die Bestätigung aus


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

30.04.2026

Zuständige Stelle(n)