Anzeige des Verdachts der Geldwäsche bei einem Glücksspiel Entgegennahme
Volltext
Sie können die zuständige Aufsichtsbehörde zielgerichtet über Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz (GwG) informieren.
Geldwäsche ist die Einschleusung von illegal erwirtschaftetem Geld beziehungsweise von illegal erworbenen Vermögenswerten in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf.
Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen.
Soweit Sie Angaben zur Ihrer Identität machen, werden diese selbstverständlich vertraulich behandelt. Gem. § 53 Abs. 3 GwG machen die Aufsichtsbehörden die Identität einer Person, die einen Hinweis abgegeben hat, nur bekannt, wenn sie zuvor die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt haben oder eine Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist bzw. die Offenlegung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet wird.
Neben der Möglichkeit der Abgabe einer Meldung, besteht auch die Möglichkeit im Vorfeld mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu treten (Kontaktdaten s.unter „zuständige Behörde“). Hinweise können dem Internetauftritt der Aufsichtsbehörde entnommen werden.
zumindest: Vorliegen eines Verdachts der Geldwäsche bei einem Glücksspiel
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Nachdem Sie einen Hinweis auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt haben, wird dieser durch die Aufsichtsbehörde geprüft. Der Übermittlungsweg (Post, E-Mail, Hinweisgebersystem) ist abhängig von der jeweils zuständigen Behörde (s.u. unter „Zuständigkeit“).
Der Hinweis kann anonym abgegeben werden.
Die Übermittlung erfolgt streng vertraulich. Hinweise können nur von den zuständigen Mitarbeitenden der Aufsichtsbehörde eingesehen werden.
Sofern Sie einen Kommunikationsweg eröffnet haben, nimmt die Aufsichtsbehörde ggf. Kontakt zu Ihnen auf und informiert über das weitere Vorgehen.
Sofern Sie als hinweisgebende Person vollständig anonym bleiben möchten, müssen Sie darauf achten, dass die Angaben oder Datei-Uploads keinerlei Rückschlüsse auf personenbezogene Daten zulassen.
Die Abgabe eines Hinweises ist nicht mit einer polizeilichen Anzeige gleichzusetzen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 22
Fachlich freigegeben am
06.11.2023
Zuständige Stelle
Für Hinweise, welche Spielbanken und Wettvermittlungsstellen betreffen: