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Streitschlichtung Durchführung


Volltext

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen müssen Sie nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch nehmen. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitbeilegung bieten Ihnen die Schiedsstellen der Gemeinden und die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.

Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie sogar einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, bevor Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Text obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung.

Schiedsstellen sind mit ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen besetzt. Sie haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, z. B. Nachbarschaft- und Ehrverletzungsstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen, ausgerichtet.

Schiedsstellen werden daneben auch bei kleineren strafrechtlichen Auseinandersetzungen tätig, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichte Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Wollen Sie eine dieser Straftaten im Wege der Privatklage vor einem Strafgericht verfolgen, besteht sogar die Pflicht, zunächst einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch vor einer Schiedsstelle (sog. Sühneversuch) durchzuführen. Erst wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung gewählt und vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet. Sie wohnen im Bereich der Schiedsstelle und sind mit den lokalen Gegebenheiten vertraut.

Eine weitere Möglichkeit der Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bieten anerkannte Gütestellen, die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht anerkannt worden sind. Häufig verfügen die dort tätigen Personen über besondere Qualifikationen im Bereich der Mediation.


Rechtsgrundlage(n)

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz (BbgSchGG)


Erforderliche Unterlagen

Für die Einleitung eines Verfahrens bei einer Schiedsstelle werden folgende Unterlagen benötigt:

  • unterschriebener Antrag mit
    • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
    • kurze Darstellung der Streitsache und des Ziels, das mit der Anrufung der Schiedsstelle erreicht werden soll 
  • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

Hat die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen Zugang für den Empfang elektronischer Dokumente eröffnet, genügt eine E-Mail (ohne Abschriften).

Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bei einem Verfahren vor einer Schiedsstelle beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 15,00 Euro, bei Abschluss eines Vergleichs 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsstelle unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Bei einem Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle ergeben sich die Kosten für das Güteverfahren aus einer von der Gütestelle festgelegten Verfahrensordnung.


Verfahrensablauf

Das Verfahren vor einer Schiedsstelle leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, die zum Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.

Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.

Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen. Der vor einer anerkannten Gütestelle geschlossene Vergleich ist wie ein vor einem Gericht geschlossener Vergleich vollstreckbar.


Weiterführende Informationen

Schiedsstellen sind in der Regel auf den Internetseiten der Amtsgerichte, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, und der zuständigen Gemeinden bekannt gemacht.

Eine Liste der anerkannten Gütestellen im Land Brandenburg ist auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts veröffentlicht


Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

22.11.2023

Zuständige Stelle

Schiedsstellen der Gemeinden

anerkannte Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung


Ansprechpunkt

Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen


Zuständige Stelle(n)