BannerbildBannerbildBannerbild

Veranstaltungs-Ticker

 

Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung


Volltext

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.


    Rechtsgrundlage(n)


    Erforderliche Unterlagen

    Bestätigung des Wohnungsgebers

    Land Brandenburg:

    Personalausweis, ggf. vorläufigen

    Personalausweis, Ersatz-Personalausweis, anerkannter und gültiger Pass oder Passersatzpapier


    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:
    • Einen Termin benötigen Sie für alle Anliegen im Einwohnermeldeamt.
    • Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Dallgow-Döberitz.
    • Termine können maximal 14 Tage im Voraus gebucht werden. Weitere freie Termine erscheinen automatisch.

      Fristen

      Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


      Verfahrensablauf

      Vorsprache bei der Meldebehörde oder Übersendung des Meldescheins


      Fachlich freigegeben durch

      Bundesministerium des Innern (BMI), Referat VII2

      ;

      Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 23


      Fachlich freigegeben am

      18.11.2015;07.06.2024

      Zuständigkeit

      Kreisfreie Stadt, amtsfreie oder mitverwaltende Gemeinde, Amt (Meldebehörde)


      Formulare/Schriftformerfordernis

      Formlose Antragsstellung möglich: ja


      Zuständige Stelle(n)