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Veranstaltungs-Ticker

 

Zweitwohnungssteuer Festsetzung


Volltext

Die Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben seiner Hauptwohnung erhoben. Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, die auf Grundlage einer Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Das Verfahren zur Zweitwohnungssteuererhebung, Fristen, Ausnahmetatbestände, Steuermaßstäbe und Steuersätze sind der Satzung zu entnehmen.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Dallgow-Döberitz:

Melden Sie sich dazu bitte in der Steuerabteilung der Gemeinde Dallgow-Döberitz 

Kontakt

Gemeinde Dallgow-Döberitz

Wilmsstraße 41
14624 Dallgow-Döberitz

Telefon: 03322 2984 0


    Rechtsgrundlage(n)

    • Art. 105 Abs. 2a GG,
    • § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 KAG,
    • kommunale Satzung (Zweitwohnungssteuersatzung)

    Erforderliche Unterlagen

    Zweitwohnungssteuererklärung ggfls. weitere Nachweise: z.B.

    - Erhebungsbogen zur Ermittlung der  

      Zweitwohnungssteuer

    - Mietvertrag


    Voraussetzungen

    Sie sind Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung.


    Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Steuerhöhe richtet sich nach den Steuersätzen und dem Steuermaßstab der jeweiligen Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde.


    Verfahrensablauf

    Nach Einreichen der Zweitwohnungssteuererklärung wird der Steuerfall geprüft und bei Feststellen einer Steuerpflicht der Steuerbescheid erlassen.


    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Sachverhalt unterschiedlich ausfallen.


    Fristen

    Die jeweiligen Anzeigefristen entnehmen Sie bitte der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Ihrer Gemeinde.


    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte beachten Sie die Regelungen Ihrer kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung, z.B. zu den

    • Anzeigepflichten,
    • Fristen
    • Ausnahmen
    • Befreiungstatbeständen.

    Fachlich freigegeben durch

    Fontanestadt Neuruppin und Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz


    Fachlich freigegeben am

    25.10.2024

    Zuständigkeit

    kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter


    Zuständige Stelle(n)