Die Wiedereinbürgerung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person schriftlich oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen.
Schriftliche oder persönliche Antragstellung:
Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung mit Termin alle notwendigen Informationen über die Antragstellung und benötigten Unterlagen beziehungsweise Dokumente erhalten.
Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite des BVA direkt herunterladen.
Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und unterschreiben Sie es.
Reichen Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder persönlich zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein.
Der Kontakt zur Auslandsvertretung ist keine Pflicht. Sie können den Antrag mit allen Unterlagen auch direkt beim BVA einreichen. Der Kontakt und die Antragstellung über die Auslandsvertretung werden jedoch empfohlen, da diese zu Ihrem Antrag eine Stellungnahme abgeben muss.
Das BVA prüft Ihren Antrag und informiert Sie, wenn für die Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen und Angaben erforderlich sind.
Online-Antragstellung:
Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen dort das Antragsformular elektronisch aus.
Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Dateien hinzu.
Senden Sie den Antrag ab.
Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
Um eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag anfertigen zu können, nimmt die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung gegebenenfalls mit Ihnen Kontakt auf.
Abschluss des Verfahrens (schriftlich und online):
Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr.
Wird Ihr Antrag bewilligt, sendet das BVA Ihre Einbürgerungsurkunde an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Diese informiert Sie über das weitere Vorgehen zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie im Regelfall ebenfalls über Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Es gibt keine Fristen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung des Antrages: in der Regel 12 bis18 Monate. Je nach Einzelfall sind aufwendige Ermittlungen vorzunehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Hinweise:
Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen zusätzliche Kosten entstehen können.
Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können Ihnen zusätzlich anfallende Überweisungsgebühren entstehen.
Berechnungsgrundlage Ablehnungsbescheid für miteinzubürgerndes minderjähriges Kind (Ablehnung des Antrages)
Volltext
Wenn Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Wiedereinbürgerung) stellen.
Die Wiedereinbürgerung nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung. Wesentliche Gesichtspunkte sind:
öffentliches Interesse an der Einbürgerung
Bindungen an Deutschland.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird die Wiedereinbürgerung mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.
Voraussetzungen
Sie waren früher im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und haben sie verloren, zum Beispiel
nachdem Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen haben oder
nach dem Eintritt in ausländische Streitkräfte.
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt (Wohnsitz) ist im Ausland. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Im Einbürgerungsverfahren sind Sie grundsätzlich handlungsfähig, wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt. Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum Abschluss des Verfahrens das Einbürgerungsverfahren aus. Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt,
Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten.
Wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
für den Schutz jüdischen Lebens sowie
zum friedlichen Zusammenleben der Völker und
dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. In Einzelfällen müssen Sie einen Einbürgerungstest ablegen.
Es kann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden.
Sie können enge Bindungen an Deutschland nachweisen, zum Beispiel:
langjähriger enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland
längere oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
Immobilienbesitz in Deutschland
Schulabschluss oder Berufsausbildung in Deutschland
Mitgliedschaft in deutschen Kulturvereinen
Tätigkeit für deutsche Behörden, Unternehmen oder Organisationen
Sie können grundsätzlich für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sorgen, ohne staatliche Leistungen zu beziehen.
Dies beinhaltet auch eine ausreichende Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Sie können dies auch im Falle eines Umzugs nach Deutschland gewährleisten.
Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1, Ausnahmen sind möglich.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Wiedereinbürgerung
aktuelles Identitätsdokument, zum Beispiel:
Reisepass
Identitätskarte
Urkunden zum Personenstand:
gegebenenfalls Heiratsurkunde
gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
der vorherigen Ehepartnerin oder des vorherigen Ehepartners oder
der vorherigen eingetragenen Lebenspartnerin oder des vorherigen eingetragenen Lebenspartners
Geburtsurkunde der antragstellenden Person
Nachweise zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel:
Nachweise zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und den Umständen des Verlusts, zum Beispiel:
ausländische Einbürgerungsurkunden
Nachweise über den Erwerb oder Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten
Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1, beispielweise mit einem Zertifikat B1 oder einem in Deutschland erworbenen Schul, Berufs-, Ausbildungs- oder Studienabschluss
In Einzelfällen: Nachweis über staatsbürgerliche Kenntnisse, beispielsweise mit einem Einbürgerungstest
vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde geben Sie persönlich ab:
Ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und
Ihr Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen sowie
Ihre Loyalitätserklärung
Nachweise für Bindung an Deutschland, zum Beispiel:
Belege über längere oder regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
Belege über Immobilienbesitz in Deutschland
Abschlusszeugnis oder Zertifikat einer Schul- oder Berufsausbildung in Deutschland
Mitgliedschaft in deutschen Kulturvereinen
Belege über die Tätigkeit für deutsche Behörden, Unternehmen oder Organisationen
Nachweise der Unterhaltsfähigkeit, zum Beispiel:
Lohnabrechnungen
Steuerbescheid
Kontoauszüge
Aufstellung der Vermögensverhältnisse
Weitere hilfreiche Unterlagen, wenn vorliegend:
Namensänderungsurkunden oder -bescheinigungen
Unterlagen zum Sorgerecht (bei Anträgen von Kindern unter 16 Jahren)
Bei Vertretung durch dritte Person: Vollmacht
Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen:
Bitte fügen Sie die Unterlagen und Nachweise, soweit nicht anders angegeben als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien bei.
Fremdsprachige Unterlagen und Nachweise müssen Sie von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen. Diese Übersetzungen fügen Sie dem Antrag bei.
Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das BVA fordert gegebenenfalls erst nach der Antragstellung notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie ein.