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Veranstaltungs-Ticker

 

Ruhen der Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung bei nicht gezahlten Beiträgen an die Künstlersozialkasse


Volltext

Sie sind verpflichtet, Ihre monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – also die Sozialversicherungsbeiträge – pünktlich und vollständig an die Künstlersozialkasse (KSK) zu zahlen.

Wenn Sie Ihre Beiträge nicht pünktlich und vollständig zahlen, kann es dazu kommen, dass die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ruhen. In diesem Fall müssen Sie fast alle ärztlichen Behandlungen selbst zahlen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.


Rechtsgrundlage(n)


Erforderliche Unterlagen

 Es sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.


Voraussetzungen

Die Leistungen der gesetzlichen Kranken und -Pflegeversicherung ruhen, wenn  

  • Sie aktuell über die KSK gesetzlich kranken- oder pflegeversichert sind,
  • Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für 2 Monate nicht gezahlt haben und
  • Sie 2 Wochen nach Ankündigung des Ruhens durch Mahnung immer noch mindestens einen Beitragsrückstand in Höhe eines Monatsbeitrags haben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten für Sie an.


Verfahrensablauf

Die KSK prüft täglich, ob Sie Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig und pünktlich zahlen.

  • Wenn Sie Ihre Beiträge nicht vollständig und pünktlich zahlen, mahnt Sie die KSK schriftlich an.
  • Wenn Sie die Beiträge weiterhin nicht vollständig zahlen, prüft die KSK die Höhe des Beitragsrückstands in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gesondert.
  • Wenn nach einer weiteren Mahnung, der sogenannten Ruhensmahnung, weiterhin Beiträge ausstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem das Ruhen der Leistungen festgestellt wird.
  • Die KSK prüft weiterhin Ihre Beitragszahlungen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen wieder Ihre ärztlichen Behandlungen, sobald Sie
    • den Beitragsrückstand sowie
    • darauf entfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge ausgleichen.

Bearbeitungsdauer

Die Zahlungseingänge werden täglich geprüft.


Fristen

Sie müssen die Beiträge nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz immer bis zum 5. Tag des Folgemonats zahlen.


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Weiterführende Informationen


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales


Fachlich freigegeben am

25.11.2021

Zuständige Stelle(n)

Künstlersozialkasse (KSK)
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven



26380 Wilhelmshaven
+49 4421 9734051500

Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte
Gökerstr. 14
26384 Wilhelmshaven



26380 Wilhelmshaven
+49 4421 9289000