Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Volltext
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen
nicht länger als 3 Monate
dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen
nicht der allgemeinen Meldepflicht
.
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt
3 Monate überschreiten wird
, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde
anmelden
.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.