seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest
eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
keine Verurteilung wegen einer Straftat
Die
Einbürgerungsgebühr
beträgt 255 EUR; für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden: 51 EUR.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem
Integrationskurs
verkürzt sich die
Aufenthaltszeit
auf 7 Jahre. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 6 Jahre möglich, beispielsweise beim Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen, die auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder höher liegen, sowie beim Nachweis von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement.
Einbürgerungsbewerber aus einem EU-Mitgliedstaat müssen ihre EU-Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.
Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Einbürgerungsbewerbers zuständigen
Einbürgerungsbehörde
zu stellen.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Einbürgerung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde und bedingt, dass im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann gemäß
§ 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
.
Zuständige Stelle für eine
Auslandseinbürgerung
ist das
Bundesverwaltungsamt
. Anträge sind in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung zu stellen.