Vorschriften gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist 2006 in Kraft getreten.
Es
schützt vor Diskriminierung
aus:
rassistischen Gründen
aufgrund der ethnischen Herkunft
des Geschlechts
der Religion
der Weltanschauung
einer Behinderung
des Alters
der sexuellen Identität.
Das AGG wird vor allem in
zwei Lebensbereichen angewendet
. Zum einen gilt der
Schutz im Arbeitsleben
:
Stellenausschreibungen
Bewerbungsunterlagen
Auswahlverfahren
Benachteiligungen bei der Aus- und Weiterbildung
Beförderung
Entlassung.
Daneben bietet das AGG
Schutz bei Alltagsgeschäften
:
sogenannte Massengeschäfte
wie zum Beispiel Einkäufe, Bahn- und Busfahrten, oder den Besuch von Restaurants, Diskotheken, oder Friseuren.
Das AGG schützt auch bei der Wohnungssuche sowie bei Versicherungs- und Bankgeschäften.
Belästigungen
sind auch eine Form der Benachteiligung. Sie bezeichnen
unerwünschte Handlungen
im Zusammenhang mit einem
Diskriminierungsmerkmal
, die die Würde verletzen und ein Umfeld der Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen schaffen. Darunter fällt auch sexuelle Belästigung.
Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgeber gleichermaßen wie für Beschäftigte. Der gesamte Bewerbungsprozess, beginnend mit der
Stellenausschreibung
, muss
diskriminierungsfrei
gestaltet sein. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Beschäftigte Anspruch auf
Schutz vor Benachteiligungen
. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich beim Arbeitgeber beziehungsweise bei der Arbeitgeberin über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende
Beschwerdestelle
eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Beschäftigte vorzugehen, die andere diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer
Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung
.
Wenn die diskriminierende Person die Diskriminierung nicht einstellt, muss die betroffene Person vor
Gericht ihr Recht einfordern
. Innerhalb von
2 Monaten
müssen Entschädigung und Schadensersatz verlangt werden. Im Zivilrecht besteht auch Anspruch darauf, die Diskriminierung in Zukunft einzustellen. Die wenigsten Diskriminierungsfälle werden aber in einem Rechtsstreit geklärt, sondern durch eine
gütliche Einigung
beigelegt.
Die
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
bietet telefonische und
schriftliche Erstberatung
. Jede Person, die das Gefühl hat, diskriminiert worden zu sein kann sich kostenlos und vertraulich an die Beratung der Antidiskriminierungsstelle wenden. Das Beratungsteam informiert zur Rechtslage, zu möglichen Ansprüchen und Fristen. Außerdem können Beratende Kontakt zu spezialisierten Beratungsstellen vor Ort herstellen.
Regionale Beratungsstellen
im näheren Umkreis sind in der
Datenbank der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
verzeichnet.
Vorschriften zur gleichen Entlohnung für Männer und Frauen
Das Gesetz zur
Förderung der Entgelttransparenz
zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) ist am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.
Nach dem EntgTranspG ist eine Diskriminierung wegen des Geschlechts beim Entgelt verboten. Frauen und Männer müssen für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit das gleiche Entgelt erhalten.
Das Ziel des Gesetzes ist die Unterstützung von Frauen (und Männern), ihren
Anspruch auf gleiches Entgelt
bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit besser durchzusetzen.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Gesetz folgende Bausteine vor:
Individueller Auskunftsanspruch
Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel mehr als
200 Beschäftigten
haben einen Anspruch darauf zu erfahren, nach welchen
Kriterien
sie wie bezahlt werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf:
die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung für das eigene Entgelt und für eine erfragte Vergleichstätigkeit sowie auf die Höhe des erfragten Vergleichsentgelts.
Neben dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt können bis zu 2 separate Entgeltbestandteile erfragt werden.
Betriebliche Prüfverfahren
Private Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten werden aufgefordert,
verbindlich geregelte betriebliche Verfahren
zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit in eigener Verantwortung durchzuführen.
Dies unter Mitwirkung der
betrieblichen Interessenvertretungen
und Information der Beschäftigten.
Berichtspflicht
Das Gesetz sieht eine Berichtspflicht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit von Frauen und Männern für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten vor, soweit diese nach dem Handelsgesetzbuch lageberichtspflichtig sind.
Unternehmen müssen
regelmäßig berichten
über
die Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung
und deren Wirkungen,
die Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit, beispielsweise über die Anwendung findenden Entgeltregelungen und
Arbeitsbewertungsverfahren
Die Berichte sind im
Bundesanzeiger als Anlage zum Lagebericht zu veröffentlichen
.