Körperschaften, die ihren
Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland
haben, sind grundsätzlich mit ihren weltweit erzielten Einkünften steuerpflichtig. Körperschaften sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Körperschaften, die
keinen Sitz und keine Geschäftsleitung in Deutschland
haben, können im Inland steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Dies betrifft beispielsweise Gewinne aus inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Steuerpflichtig sind unter anderem
Unternehmensgewinne, Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge
. Für Veräußerungsgewinne kann unter Umständen eine Steuerbefreiung gelten.
Arten von Unternehmenssteuern in Deutschland
Die Gewinne von Körperschaften unterliegen in Deutschland der
Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %
. Auf den Steuerbetrag entfällt oberhalb einer bestimmten Freigrenze zusätzlich ein
Solidaritätszuschlag bis zu 5,5 %
. Außerdem wird für Körperschaften, die eine inländische Betriebsstätte unterhalten, von den Gemeinden eine
Gewerbesteuer
erhoben. Insgesamt beträgt die Unternehmenssteuerbelastung im Durchschnitt ca. 30 Prozent.
Für den Vollzug beziehungsweise die Durchführung der steuergesetzlichen Regelungen sind die Finanzverwaltungen der Länder zuständig.
Die
Körperschaft- und Gewerbesteuerklärung
sind jährlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Werden die Erklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Steuererklärungsfrist erst mit Ablauf des Februars des Zweitfolgejahres.
Die Erklärungen sind
elektronisch
an das Finanzamt zu übermitteln.
Nach entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt sind ggf. quartalsweise
Vorauszahlungen
auf die Körperschaftsteuer zu zahlen.
Körperschaften sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Mit der Steuererklärung ist jeweils eine
elektronische Bilanz (E-Bilanz)
an das Finanzamt zu übermitteln.