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Veranstaltungs-Ticker

 

Jagdschein Erteilung Jahresjagdschein


Rechtsgrundlage(n)


Fachlich freigegeben am

21.07.2025;03.03.2025

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

Abgabe
25 EUR (FIX)

Jagdabgabe pro Jahar


Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

;

Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg


Zuständigkeit

Die Zuständigkeit obliegt den unteren Jagdbehörden.


Hinweise (Besonderheiten)

Einen Jugendjahresjagdschein können Sie für ein oder zwei Jagdjahre beantragen. Sie müssen Ihrem Antrag die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters beifügen.

Auch für den Fall, dass die Behörde die Ausstellung eines Jahresjagdscheins ablehnt, fallen Gebühren an. 


Formulare/Schriftformerfordernis

Formulare stehen online bei den unteren Jagdbehörden zur Verfügung.


Volltext

Wenn Sie in Deutschland jagen möchten, benötigen Sie Ihren Jagdschein.

Möchten Sie regelmäßig jagen, müssen Sie einen Jahresjagdschein beantragen. Die zuständige Behörde stellt einen Jagdschein für ein, zwei oder drei Jahre aus. Der Jahresjagdschein gilt jedoch für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre.

Falls Sie nicht regelmäßig jagen möchten, können Sie einen Tagesjagdschein beantragen, der für 14 aufeinanderfolgende Tage gültig ist.

Für Jugendliche ab 16 Jahre gibt es zudem die Möglichkeit, einen Jugendjagdschein zu beantragen.

Die für Ihren Wohnsitz zuständige Behörde stellt den Jahresjagdschein aus.


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass als Kopie
  • Zeugnis der Jägerprüfung
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung (Beitragsrechnung ist nicht ausreichend)

Voraussetzungen

  • Sie sind bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt.
    • Für einen Jugendjahresjagdschein sind Sie mindestens 16 Jahre alt.
  • Sie verfügen über die persönliche Zuverlässigkeit.
  • Sie verfügen über die körperliche Eignung.
  • Sie haben eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen.
  • Sie haben die Jägerprüfung in Deutschland bestanden.

Zuständige Stelle(n)