Ausübung der Heilkunde Erlaubnis auf dem Gebiet der Physiotherapie
Volltext
Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie, ist ausschließlich Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut nach dem Masseur- und Physiotherapeutenrecht sind, vorbehalten. Zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie werden alle Anträge zuerst nach Aktenlage geprüft. Es werden zunächstdie vorgelegten Zeugnisse und die gegebenenfalls vorliegenden sonstigen Nachweiseüber absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen dahingehend geprüft, ob und inwieweit die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis Physiotherapie nach Aktenlage erteilt werden kann. Dabei kommt es immer auf die möglichen Einzelumstände an.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Physiotherapie,
Personalausweis oder Reisepass,
bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde,
einen tabellarischen Lebenslauf,
ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0),
ggf. eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft),
einen Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut,
einen Nachweis über Fort- und Weiterbildungen, absolvierte Studiengänge oder Ausbildungsabschlüsse in den Bereichen Differentialdiagnostik und Berufs- und Gesetzeskunde,
einen Nachweis über eine vierjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) als amtlich beglaubigte Fotokopie (Nachweis des Arbeitgebers oder Bescheinigung des Steuerberaters),
ein Attest eines niedergelassenen Arztes.
Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:
Nachweis Berufsausbildung Physiotherapie,
40-stündiges Curriculum zur Schließung der normativen Kenntnislücke,
Nachweis über mindestens fünfjährige Berufstätigkeit (Angabe des Zeitraums) als Physiotherapeut, mindestens halbschichtig (Angabe der Wochenstunden),
Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen.
Hinweis: Die zuständige Stelle behält sich vor, eine Übersicht der in der 60-stündigen Fortbildung abgelegte schriftliche Erfolgskontrolle anzufordern.
Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie,
Personalausweis oder Reisepass,
bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde,
tabellarischer Lebenslauf,
ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat); ggf. eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft),
einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule)
einen Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut,
eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung
Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgen soll:
einen Nachweis über einschlägige Fort- und Weiterbildungen (insb. einen Nachweis über eine 60 stündige Nachqualifizierung zur Schließung der normativen Kenntnislücke in den Bereichen Differentialdiagnostik und Berufs- und Gesetzeskunde), ggf. absolvierte Studiengänge oder Ausbildungsabschlüsse,
einen Nachweis über eine vierjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut/Physiotherapeutin
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
• ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
Voraussetzungen
Sie müssen
Mindestens 25 Jahre alt sein,
Eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde im Bereich der Physiotherapie durch ein ärztliches Attest nachweisen können,
Eine für die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Physiotherapie erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können,
Eine vierjährige Berufstätigkeit (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) nachweisen können eine 4-jährige Berufstätigkeit (mit durchschnittlich mindestens 30 Stunden Wochenarbeitszeit) nachweisen können
Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut/Physiotherapeut besitzen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II Nr. 54), erhoben.
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
Formulare/Schriftformerfordernis
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS)
;
Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg
Fachlich freigegeben am
17.11.2023;16.06.2025
Zuständige Stelle
Das zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.