Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen
Volltext
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben handelt es sich um Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen. Sie dürfen bauen, insofern keine Veränderungssperre vorliegt.
Für Ihr verfahrensfreies Bauvorhaben können Sie jedoch eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung erhalten, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet zusammen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Beispiele für öffentliche Belange:
Denkmalschutz
Naturschutz
Umweltschutz
Ort- und Landschaftsbild
Von einer Veränderungssperre können betroffen sein:
erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Für Bauvorhaben
in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Land Brandenburg:
Eine Gemeinde kann eine Veränderungssperre beschließen, wenn sie einen Bebauungsplan vorbereitet. Damit soll verhindert werden, dass in dieser Zeit Bauvorhaben umgesetzt werden, die der künftigen Planung möglicherweise widersprechen oder diese erschweren würden.
Von einer Veränderungssperre können (unabhängig von der Baugenehmigungsfreiheit) betroffen sein:
erhebliche oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, insofern diese nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Von der Veränderungssperre sind nicht betroffen:
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind.
Vorhaben, von denen die Gemeinde Kenntnis hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen.
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Beseitigung von „Schwarzbauten“
Für Bauvorhaben
in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder
im städtebaulichen Entwicklungsbereich
gelten zudem andere Vorschriften als für Bauvorhaben, die von einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung betroffen sind. Hier muss für das Bauvorhaben eine Genehmigung der Gemeinde vorliegen.
Für Ihr Bauvorhaben können Sie eine Ausnahme von der Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Beispiele für öffentliche Belange sind:
Denkmalschutz
Naturschutz
Umweltschutz
Ort- und Landschaftsbild
Eine Ausnahme kann nur geprüft werden, wenn keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegensprechen. Auch dann gibt es keinen automatischen Anspruch auf die Genehmigung. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Einzelfall nach ihrem Ermessen. Die Baugenehmigungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Zulassung Ihrer Ausnahme.
Antrag Ausnahmegenehmigung zu einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung (formlos möglich)
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen möchten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einreichen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dem Reiter „Beschreibung“ zu entnehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung bei verfahrensfreien Bauvorhaben bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde.
Sind alle Voraussetzungen für die Beurteilung über eine Ausnahmegenehmigung erfüllt, trifft die Baugenehmigungsbehörde eine abschließende Entscheidung im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Im positiven Ergebnis dieser Entscheidung erhalten Sie einen Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt zwei Jahre und kann durch Sie für zwei weitere Jahre verlängert werden.
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist zweimal um jeweils ein Jahr verlängern.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)
;
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg