BannerbildBannerbildBannerbild

Veranstaltungs-Ticker

 

Liegenschaftskataster - Anzeige Änderung eines Gebäudes Entgegennahme


Volltext

Werden Gebäude neu errichtet oder bestehende Gebäude im Grundriss verändert, so haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Katasterbehörde zu veranlassen.

Hierfür ist ein Antrag bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde erforderlich.


Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz – BbgVermG) Artikel 1 des Gesetzes zur Strukturreform des amtlichen Vermessungswesens Vom 27.05.2009 - (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I – 2019, Nr. 32)

Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung


Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren für die Gebäudeeinmessung richten sich nach der  Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.


Verfahrensablauf

Ein Antrag ist bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Katasterbehörde zu stellen.


Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen und die Adressen der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure finden Sie auf der folgenden Internetseite: 


Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg


Fachlich freigegeben am

13.08.2025

Zuständigkeit

Landkreise, kreisfreie Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure


Zuständige Stelle(n)