Jugendfalknerjagdschein Wiedererteilung Tagesjagdschein
Fachlich freigegeben am
06.03.2025
Gebühr
Abgabe
10 EUR (FIX)
Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe 5 €, sofern nicht gleichzeitig ein Jagdschein gelöst wird.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendfalknerjagdschein erteilt
Fristen
Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg
Volltext
Wenn Sie in Deutschland die Beizjagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendfalknerjagdschein erteilt werden. Wurde Ihnen der Tagesjagdschein entzogen, können Sie diesen nach Ablaufder festgelegten Sperrfrist bei der zuständigen Behörde neu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Hinweise (Besonderheiten)
• Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
• Der Jugendjagdschein berechtigt Sie nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Voraussetzungen
• bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
• persönliche Zuverlässigkeit
• körperliche Eignung
• abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
• bereits erteilter Jugendfalknerjagdschein wurde entzogen
• Einwilligung der Erziehungsberechtigten
• verstrichene Sperrfrist
Erforderliche Unterlagen
• gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
• Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
• Einwilligung der erziehungsberechtigten Person
Zuständige Stelle(n)