Ausländerjugendjagdschein Wiedererteilung Tagesjagdschein
Fachlich freigegeben am
07.03.2025
Gebühr
Abgabe
49 EUR (FIX)
Zusätzlich Erhebung Jagdabgabe in Höhe von 5 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Amtssprache ist Deutsch. Dokumente in anderen Sprachen müssen beglaubigt und übersetzt vorliegen.
Deutsche Staatsbürger benötigen immer eine deutsche Jägerprüfung. Auch bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland wird ein Jagdschein für Inländer erteilt.
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerjugendjagdschein erteilt.
Fristen
Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde, in deren Territorium die Jagd ausgeübt werden soll.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg
Volltext
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein.
Wenn Ihnen der Tagesjagdschein für ausländische Jugendliche entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der Behörde, die Ihnen den Jagdschein entzogen hat, erneut beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 6 und § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- keine deutsche Staatsbürgerschaft
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendjagdschein entzogen
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- verstrichene Sperrfrist
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der erziehungsberechtigten Person
Personalausweis oder Reisepass
Zuständige Stelle(n)